Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) für die Jugendschutzuntersuchung

 

Untersuchungsberechtigungsschein für die Erstuntersuchung
Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen und deshalb nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend ärztlich untersucht werden müssen, erhalten einen UBS. Die Arztwahl ist frei.

Der UBS kann online beantragt werden, sofern die Online-Ausweisfunktion aktiviert ist.

So geht’s:

https://cloud.dev.nextgovit.de/s/7zDSSyJRTXskzCn/download?path=%2FUBS%20-%20Marketing%20f%C3%BCr%20Jugendliche&files=Erkl%C3%A4rvideo.mp4

 

 

Untersuchungsberechtigungsschein für die Nachuntersuchung
Ebenfalls erhalten Sie für die Untersuchung während der Ausbildungszeit, die bei Jugendlichen vor Vollendung des 18. Lebensjahres stattfindet, einen Berechtigungsschein für die Nachuntersuchung. Dieser wird vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres benötigt.

Der Untersuchungsberechtigungsschein kann online oder aber auch bei der zuständigen Gemeindeverwaltung beantragt werden.

 

 

Anderenfalls kann Ihnen im Rathaus weitergeholfen werden.

ONLINE-TERMINVEREINBARUNG
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über den linken grünen Menüpunkt "Terminvergabe Meldeamt".

 

 

Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines ist gebührenfrei.

Untersuchungsberechtigungsschein für die Erstuntersuchung

  • Persönliche Vorsprache des Antragstellers oder eines gesetzlichen Vertreters erforderlich
  • Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde

Untersuchungsberechtigungsschein für die Nachuntersuchung

  • Persönliche Vorsprache des Antragstellers oder eines gesetzlichen Vertreters erforderlich
  • Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses

Kontakt

Barbara Jesse

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Veronika Böhmer

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