Straßenbaubeiträge

Beitrag als Gegenleistung für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Für straßenbauliche Maßnahmen erhebt die Gemeinde entweder Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG oder Erschließungsbeiträge nach dem BauGB. Die Abgrenzung ist schwierig und oftmals nicht ohne weiteres erkennbar. Ohne ins Detail zu gehen, kann als Abgrenzung der beiden genannten Beitragsarten festgestellt werden, dass Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Anlage und Straßenbaubeiträge für die nochmalige Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung einer Anlage entstehen.

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Straßenbaubeiträge nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen.

Als Anlagen werden am häufigsten die Fahrbahnen mit den Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtung abgerechnet.

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

In Abhängigkeit von der Einteilung der Straße zu den Gruppen Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen usw. ergeben sich unterschiedliche Prozentsätze, die den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil vom beitragsfähigem Aufwand festsetzen. Insofern wird auf die v.g Ortssatzung verwiesen.

Der beitragsfähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes bzw. Erbbauberechtigter ist.

Kommunalabgabengesetz NRW und Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Anröchte

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Nadine Marr

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