Sozialhilfe nach dem SGB XII

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben. Die Ursachen derartiger Notlagen (z. B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, zu geringes Renteneinkommen etc.) können vielfältig sein. Im Prinzip kann es einen Jeden treffen, vorübergehend oder auch längerfristig Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei verfolgt die Sozialhilfe das Ziel, den hilfebedürftigen Menschen alsbald wieder unabhängig von der staatlichen Unterstützung zu machen. Es gilt hier das grundlegende Prinzip der "Hilfe zur Selbsthilfe". Sozialhilfe wird als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.
 

Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)

Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien kann, ist ihm die für seine persönliche Situation geeignete Leistung der Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist (außer im Rahmen der Grundsicherung) kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt (automatisch) ein, sobald der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird. In der täglichen Praxis erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung beim örtlichen Sozialamt, da mit dem so genannten Sozialhilfeantrag all jene Informationen abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung über die Sozialhilfebewilligung benötigt.

Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII folgende Hilfen:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b SGB XII),
  3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
  4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a SGB XII),
  5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
  6. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)

Jeder Ratsuchende oder Antragsteller wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ordnungs- und Sozialamtes der Gemeinde Anröchte umfassend und kompetent beraten. Dabei gilt das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden Ansprüche (auch Ansprüche gegen andere Behörden) von Amts wegen. Das bedeutet, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der wirtschaftlichen Sozialhilfe auch auf solche Ansprüche aufmerksam machen, die der Hilfesuchende - vielleicht aus Unkenntnis - zunächst gar nicht geltend macht.

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden - so auch die Gemeinde Anröchte - sind übrigens nur für bestimmte Aufgaben der Sozialhilfe zuständig. Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Sozialhilfe liegen beim Kreis Soest sowie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Welche Behörde letztendlich für Ihr persönliches Anliegen zuständig ist, müssen Sie aber nicht wissen. Selbstverständlich erhalten Sie bei der Gemeinde Anröchte auch in Angelegenheiten anderer Sozialhilfebehörden umfassende Hilfestellung durch Erstberatung, Herausgabe von Antragsformularen, Unterstützung beim Ausfüllen inkl. Weiterleitung von Anträgen, Weitervermittlung an die zuständige Stelle. In der gleichen Weise werden Sie unterstützt in Ihren Angelegenheiten, die andere Sozialleistungsbehörden betreffen (Agentur für Arbeit, Jobcenter Lippstadt, Rentenversicherung, Kreis Soest - Jugend und Familie-Kreis Soest - Schwerbehindertenangelegenheiten usw.).

Wer sich informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die Sozialhilfe als "Hilfe zur Selbsthilfe" soll den Empfänger - soweit möglich - befähigen, alsbald wieder aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Wo aber die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Sozialhilfe so lange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist. Niemand, der in Not geraten ist - ob verschuldet oder unverschuldet -, sollte sich scheuen, die Hilfe des örtlichen Sozialamtes (persönliche Beratung und ggf. Gewährung von Geld- oder Sachleistungen) in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie uns offen und ehrlich über Ihre Situation informieren und die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Recht auf Sozialhilfe! Übrigens, meistens gilt: Je früher Sie kommen, desto besser können wir Ihnen helfen. Auch der Beginn der Sozialhilfe ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Notlage bekannt wird. Sie verbessern daher Ihre Situation, wenn Sie uns möglichst frühzeitig aufsuchen.

Eigentlich ist es selbstverständlich, aber es sei hier trotzdem einmal erwähnt:

Alles, was Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialverwaltung vortragen, unterliegt der Geheimhaltung nach Maßgabe der sozialrechtlichen Datenschutzgesetze (§§ 67 ff. Sozialgesetzbuch, 10. Buch). Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Ihre Angelegenheit wird also mit strengster Vertraulichkeit behandelt.

 

Finanzielle Hilfen für Heiz- und Stromkosten

Wegen der steigenden Heizkosten können Menschen mit geringem Einkommen in eine finanziell schwierige Situation geraten. Die Bundesregierung unterstützt deshalb fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie alle Rentnerinnen und Rentner mit einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Ihr Geld reicht trotz der Energiepreispauschale langfristig nicht aus? Dann können Sie sich an das Jobcenter oder das zuständige Sozialamt wenden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von der Art der beantragten Leistung ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich: Vollständige Einkommensunterlagen, Belege über eventuelles Vermögen, Nachweise über laufende Ausgaben, Mietvertrag, ggf. ärztliche Bescheinigungen und Befunde (bei Erwerbsminderung). Die Sozialverwaltung informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Kontakt

Martina Berke

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Nadine Kanditt

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