Schankerlaubnisse

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer vorübergehenden Gaststätte

Für den vorübergehenden Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank bei einer öffentlichen Veranstaltung, wie z.B. Oberstufenfete, Landjugendfete, Konzert, Schützenfest, Karnevalsveranstaltung etc., ist eine Schankerlaubnis nach § 12 des Gaststättengesetzes erforderlich. Für den ständigen Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank ist eine Konzession (Erlaubnis) nach § 2 des Gaststättengesetztes erforderlich.

Bei öffentlichen Veranstaltungen, bei denen eine Vielzahl von Gästen zu erwarten ist, wird die Schankerlaubnis nur unter besonderen Auflagen erteilt. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Ordnungsamt.

Sperrzeitverkürzung

Eine Verkürzung der Sperrzeit muss nicht mehr beantragt werden, da aufgrund einer Änderung der Gaststättenverordnung die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe nur noch festgelegt worden ist von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Für die Erteilung einer Schankerlaubnis kann eine Gebühr zwischen 25 € und 1.000 € erhoben werden.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 des Gaststättengesetztes

 

Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung

Kontakt

Eric Schrader

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Ralf Schulte

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