Reisegewerbekarte

Ausübung eines Reisegewerbes und Erteilung einer Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

1. selbständig oder unselbständig in eigener Person
    Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet)
    oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,  
    Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen
    aufsucht oder

2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller
    oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte können Sie beim Ordnungsamt beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Anröchte haben.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist.

Wenn jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist ihm die Reisegewerbekarte zu versagen.

Es gibt jedoch auch einige wenige gewerbliche Tätigkeiten, die keiner Reisegewerbekarte bedürfen und Tätigkeiten, die im Reisegewerbe verboten sind. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Ordnungsamt.

 

Hinweise!
Für Ausländer:
Hier sind je nach Nationalität verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich bitte mit dem Ausländeramt des Kreises Soest in Verbindung.

Kreis Soest, Hoher Weg 1-3,
59494 Soest
Telefon 02921-30-0
Telefax 02921-30-2945

Internet: www.hellwegregion.de
E-Mail: buergerservice@kreis-soest.de

Erlaubnispflicht:
Das Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die beantragte Reisegewerbekarte erteilt ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und können die Versagung der beantragten Reisegewerbekarte zur Folge haben.

Für die Erteilung der Reisegewerbekarte wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist hierfür ein Gebührenrahmen vorgesehen, der zwischen 50,00 € und 500,00 € liegt.

Für die Festsetzung der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand maßgeblich.

  • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
  • Vorlage eines Führungszeugnisses, Belegart O (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
  • 1 Passbild (neuesten Datums)


Bei Handel mit Lebensmitteln ist erforderlich:

 

     a)    bei unverpackten Lebensmitteln:

            - eine amtsärztliche Bescheinigung vom Kreisgesundheitsamt

              gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz

            - eine IHK-Bescheinigung (Bescheinigung über die Unterrichtung nach

              § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes)

 

     b)    bei verpackten Lebensmitteln:
            - die Bescheinigung eines Arztes darüber, dass der Antragsteller frei
              von ansteckenden Krankheiten ist.

 

  

 

Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.

Gewerbeordnung

Kontakt

Ralf Schulte

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