Einfache und erweiterte Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft
Personen, die nicht Betroffene sind, darf die Meldebehörde nur Auskunft
- Vor- und Familiennamen
- akademischer Grad und
- Anschrift
einzelner bestimmter Einwohner erteilen. Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- Tag und Ort der Geburt,
- frühere Vor- und Familiennamen,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszuges,
- gesetzlicher Vertreter sowie
- Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
Einfache Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 1 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung
Erweiterte Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung
Einfache Melderegisterauskunft: Gebühr 11,00 € |
Erweiterte Melderegisterauskunft: Gebühr 15,00 € |
größerer Verwaltungsaufwand Gebühr 15,00 - 50,00 € |
mit örtlicher Ermittlung Gebühr 40,00 - 100,00 € |
Bei schriftlichen Anfragen bitte die Gebühr per Überweisung (mit Ihrem Aktenzeichen) durchführen und als Nachweis beifügen.
Bankverbindung:
Sparkasse Hellweg-Lippe, IBAN: DE68 4145 0075 0431 0075 09, BIC: WELADED1SOS
Volksbank Anröchte, IBAN: DE93 4166 1206 3603 0551 00, BIC: GENODEM1ANR
Die Auskunft wird erst nach Zahlung der Gebühr erteilt.
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
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Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
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- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
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- frühere Anschriften,
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- gesetzlicher Vertreter sowie
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Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
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Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
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Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- Tag und Ort der Geburt,
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Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
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Montag
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Donnerstag
14.00 - 18.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- Telefon
- 02947 888-323
- v.boehmer@anroechte.de
- Anschrift
- 001 Hauptstraße 74 59609 Anröchte
Barbara
Jesse
Öffnungszeit individuell / Frau Göckede
Montag
08.30 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr / 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- Telefon
- 02947 888-322
- b.jesse@anroechte.de
Veronika
Böhmer
Öffnungszeit individuell / Frau Böhmer
Montag
08.30 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 - 18.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- Telefon
- 02947 888-323
- v.boehmer@anroechte.de
Melderegisterauskunft
Einfache und erweiterte Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft
Personen, die nicht Betroffene sind, darf die Meldebehörde nur Auskunft
- Vor- und Familiennamen
- akademischer Grad und
- Anschrift
einzelner bestimmter Einwohner erteilen. Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- Tag und Ort der Geburt,
- frühere Vor- und Familiennamen,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszuges,
- gesetzlicher Vertreter sowie
- Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
Einfache Melderegisterauskunft: Gebühr 11,00 € |
Erweiterte Melderegisterauskunft: Gebühr 15,00 € |
größerer Verwaltungsaufwand Gebühr 15,00 - 50,00 € |
mit örtlicher Ermittlung Gebühr 40,00 - 100,00 € |
Bei schriftlichen Anfragen bitte die Gebühr per Überweisung (mit Ihrem Aktenzeichen) durchführen und als Nachweis beifügen.
Bankverbindung:
Sparkasse Hellweg-Lippe, IBAN: DE68 4145 0075 0431 0075 09, BIC: WELADED1SOS
Volksbank Anröchte, IBAN: DE93 4166 1206 3603 0551 00, BIC: GENODEM1ANR
Die Auskunft wird erst nach Zahlung der Gebühr erteilt.
Einfache Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 1 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung
Erweiterte Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung