Einfache und erweiterte Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft
Personen, die nicht Betroffene sind, darf die Meldebehörde nur Auskunft
- Vor- und Familiennamen
- akademischer Grad und
- Anschrift
einzelner bestimmter Einwohner erteilen. Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- Tag und Ort der Geburt,
- frühere Vor- und Familiennamen,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszuges,
- gesetzlicher Vertreter sowie
- Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
Einfache Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 1 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung
Erweiterte Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung
Für die Beantragung einer Melderegisterauskunft fallen Gebühren an.
- Einfache Melderegisterauskunft: 11,00 EUR
- Erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 EUR
- Melderegisterauskunft mit höherem Verwaltungsaufwand: 15,00 EUR bis 50,00 EUR
- Melderegisterauskunft mit örtlicher Ermittlung: 40,00 EUR bis 100,00 EUR
Die genaue Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.
Über die anfallenden Kosten wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung bzw. bei der Auskunftserteilung ein Gebührenbescheid zugesandt.
Einfache und erweiterte Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
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- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
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Für die Beantragung einer Melderegisterauskunft fallen Gebühren an.
- Einfache Melderegisterauskunft: 11,00 EUR
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- Melderegisterauskunft mit höherem Verwaltungsaufwand: 15,00 EUR bis 50,00 EUR
- Melderegisterauskunft mit örtlicher Ermittlung: 40,00 EUR bis 100,00 EUR
Die genaue Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.
Über die anfallenden Kosten wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung bzw. bei der Auskunftserteilung ein Gebührenbescheid zugesandt.
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
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Für die Beantragung einer Melderegisterauskunft fallen Gebühren an.
- Einfache Melderegisterauskunft: 11,00 EUR
- Erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 EUR
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Die genaue Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.
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Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
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Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
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Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
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Die genaue Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
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Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- Tag und Ort der Geburt,
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- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten,
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Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
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Die genaue Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.
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Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
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Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
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- Erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 €
- Melderegisterauskunft mit höherem Verwaltungsaufwand: 15,00 € bis 50,00 €
- Melderegisterauskunft mit örtlicher Ermittlung: 40,00 € bis 100,00 €
Die genaue Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.
Über die anfallenden Kosten wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung bzw. bei der Auskunftserteilung ein Gebührenbescheid zugesandt.
Einfache Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 1 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung
Erweiterte Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung