Hundeangelegenheiten

Haltung von Hunden

Gemäß dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) ist die Haltung von großen Hunden (ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) dem Ordnungsamt anzuzeigen und für die Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen wird eine ordnungsbehördliche Erlaubnis benötigt.

Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Ordnungsamt.

 

Allgemeine Vorschriften für alle Hunderassen

Allgemeine Pflichten gemäß § 2 LHundG NRW:

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.

Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.

Zu beachten ist auch, dass die kommunalen Rechtsvorschriften weiterhin gültig sind und folgende weitergehenden Regelungen in dem Gemeindegebiet Anröchte gelten.

Nach § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Anröchte vom 28.03.2012 sind alle Hunde auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen, soweit nicht etwas anderes im Forstgesetz Nordrhein-Westfalen geregelt ist.

Auch dürfen die Hunde, die nicht von dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen erfasst werden, nur von aufsichtsfähigen Personen geführt werden, die ausreichend auf diese einwirken können.

Hundehalter und diejenigen Personen, denen die Aufsicht über den Hund / die Hunde übertragen ist und die diese tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass der Hund / die Hunde nicht aufsichtslos umherlaufen, keine Personen gefährden, ängstigen oder schädigen, Sachen nicht beschädigen und die Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen.

Die durch die Hunde dennoch verursachten Verunreinigungen müssen unverzüglich und schadlos von der Aufsichtsperson beseitigt werden.

  

Die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rassen sowie von Ausnahmegenehmigungen von der Maulkorb- und generellen Anleinpflicht ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig.

Die Verwaltungsgebühr für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines großen Hundes beträgt hiernach 25,00 €.

Kontakt

Eric Schrader

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