Grundsteuer

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurde eine neue gesetzliche Regelung zur Grundsteuer verabschiedet (Grundsteuerreform). Die neuen Messbetragsbescheide wurden von den Finanzämtern aufgrund dieser rechtlichen Änderungen auf Basis Ihrer Steuererklärung erlassen. Gemeinde Anröchte verwendet für 2025 erstmalig diese aktuellen Bemessungsgrundlagen für Ihren Grundbesitz. Der Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist dabei auch für die Gemeinde Anröchte verbindlich. 

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie unter folgendem Link

 

Hebesätze ab 2025

Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt: 

2024280 %
2025389 %

 

Der Rat der Gemeinde Anröchte hat für 2025 differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B beschlossen. Dies erfolgte unter dem Ziel der Aufkommensneutralität und der Nebenkostenreduzierung für Wohngrundstückseigentümer.

Die Hebesätze für die Grundsteuer B betragen: 

2024einheitlich520 %
2025differenziert -Nichtwohngrundstücke914 %
2025differenziert -Wohngrundstücke531 %

Die Hebesatzsatzung kann hier eingesehen werden. 

 

Rückfragen / Einwände

 

  1. Bei Fragen oder Einwänden zum Grundbesitzabgabenbescheid, zum Hebesatz, zur Zahlung etc. wenden Sie sich bitte an die zuständigen Kontaktpersonen des Steueramtes der Gemeinde Anröchte.

  2. Bei Fragen oder Einwänden zu den Grundlagen, also zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt. Auch besteht die Möglichkeit, mittels eines Antrages auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung eine Änderung zu erwirken. Hierzu finden Sie die Kontaktdaten des Finanzamts auf den beiden zuvor genannten Bescheiden oder unter www.finanzamt.nrw.de/elektronischer-kontakt.

    Hinweis:
    Sofern Sie bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom Finanzamt eingelegt haben, bleibt dieses Einspruchsverfahren vom jetzigen Grundsteuerbescheid unberührt. Die Grundsteuer ist zunächst fristgerecht an die Gemeinde Anröchte zu zahlen. 

 

Grundsätzliches

Die Grundsteuer wird in Nordrhein-Westfalen in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet. Sie wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Schuldner ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln.

Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

 

Ablauf des Besteuerungsverfahrens 

Die Finanzämter 

  • ermitteln die Steuerpflicht/freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes
  • stellen bei der Grundsteuer den Grundsteuerwert für den Steuergegenstand durch Bescheid fest (Grundsteuerwertbescheid)
  • setzen durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Messbetragsverfahren),
  • teilen den Messbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit

Die Gemeinden

  • setzen durch Anwendung des Hebesatzes auf den Messbetrag die zu entrichtende Grundsteuer (Festsetzungsverfahren) fest.

Zur Festsetzung des Einheitswertes werden den Grundstückseigentümern Unterlagen vom Finanzamt zugestellt, die dort ausgefüllt wieder eingereicht werden müssen

Kontakt

Ilka Buschkühl

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Kämmerin Carolin Stich

Kämmerin
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