Friedhöfe

Anmeldung einer Bestattung, Bestattungsformen, Erwerb und Wiedererwerb von Grabstätten, Benutzung der Friedhöfe, Jüdischer Friedhof, Kriegsgräber, Gebühren

Die Gemeinde Anröchte unterhält für die Bestattung ihrer Einwohner zwei kommunale Friedhöfe in Anröchte und Altengeseke. Für die Bestattung anderer Personen sind Ausnahmen möglich. In Berge, Effeln und Mellrich unterhalten die jeweiligen Pfarreien einen kirchlichen Friedhof zur Bestattung der Einwohner. Die Benutzung dieser Friedhöfe sowie die Erhebung von Gebühren für Friedhofleistungen regeln die jeweiligen Pfarreien in eigener Zuständigkeit.

Die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Anröchte ist durch Satzungen geregelt.

Die Friedhofssatzung enthält z. B. allgemein verbindliche Regeln zur Ordnung auf den Friedhöfen, zur Vergabe von Grabstätten oder zu Gestaltungsrichtlinien für Grabmale sowie für die gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten.

Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, die Ausführung von Bestattungsarbeiten, der Erwerb von Grabnutzungsrechten sowie die Inanspruchnahme anderer Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in der Friedhofsgebührensatzung (siehe Kosten) geregelt. Über die jeweils fälligen Gebühren erhält der Auftraggeber der Leistungen einen Gebührenbescheid.

Was ist zu tun, wenn ein Sterbefall eingetreten ist  

  • Beurkundung des Sterbefalles
    Eine Leiche darf erst bestattet werden, wenn dem Standesamt des Sterbeortes, die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung eingereicht worden ist, und daraufhin die Eintragung des Sterbefalles vorgenommen wurde (Beurkundung von Sterbefällen). Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind die Angehörigen der Verstorbenen verpflichtet (§ 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW). 
     
  • Anmeldung der Bestattung
    Zur Anmeldung der Bestattung beim Ordnungs- und Sozialamt (Friedhofsverwaltung) wird vom Standesamt eine Bescheinigung über den Sterbefall ausgefertigt. Unter Vorlage dieser Bescheinigung kann die Bestattung des Verstorbenen auf einer bereits vorhandenen Grabstätte beantragt werden bzw. eine neue Grabstätte erworben werden.

Hinweis: 
Die Beurkundung des Sterbefalles sowie die Anmeldung der Bestattung kann von den Angehörigen des Verstorbenen selbst vorgenommen werden oder von einem beauftragten Bestatter.

Bestattungsmöglichkeiten
Auf den kommunalen Friedhöfen sind Erdbestattungen (Beisetzung im Sarg) und Feuerbestattungen (Urnen- bzw. Aschenbeisetzung) möglich. Sofern die Willenserklärung des Verstorbenen nicht vorliegt, bestimmen in der Regel die Angehörigen die Art der Bestattung.

Weitere Bestattungsmöglichkeiten sind das Beisetzen einer Asche durch Verstreuen und das Beisetzen einer Asche ohne Urne. Diese beiden Bestattungsmöglichkeiten bestehen nur, wenn der/die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Das Original dieser schriftlichen Bestimmung ist vorzulegen.

Die Gemeinde Anröchte bietet für die Beisetzung von Särgen und Aschen verschiedene Bestattungsmöglichkeiten an: 

  • Reihengrabstätten
    Reihenrabstätten für Sargbestattungen werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren abgegeben. Die Lage des Reihengrabes ist nicht frei wählbar. Die Größe der Grabstelle beträgt 1,25 m x 2,50 m. Eine weitere Bestattung (Sarg oder Asche) ist nicht möglich. Die Grabstelle kann nicht wiedererworben werden. 
     
  • Kinderreihengrabstätten
    Es gelten die gleichen Angaben wie bei der Reihengrabsstätte. Die Größe einer Kindergrabstätte beträgt 0,80 m x 1,60 m. 
     
  • Wahlgrabstätten
    Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten abgegeben. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Sollten entsprechende zurückgegebene Grabstätten vorhanden sein, bei denen die Ruhefristen abgelaufen sind, kann unter diesen zur Verfügung stehenden Grabstätten frei ausgewählt werden. Das Nutzungsrecht beim Erwerb eines Wahlgrabes beträgt 30 Jahre. Anlässlich weiterer Bestattungen auf dieser Grabstätte muss das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert werden, bzw. kann das Nutzungsrecht nach Ablauf auf Antrag wiedererworben werden. Auf jeder Sargbestattung können zusätzlich bis zu 3 Aschen mit Urne beigesetzt werden. Weitere Sargbestattungen sind dann auf dieser Grabstelle nicht mehr möglich. 
     
  • Urnenreihengrabstätten
    Die Urnenreihengrabstätte ist für die Bestattung einer Asche mit Urne vorgesehen. Eine weitere Bestattung kann nicht erfolgen. Die Urnenreihengrabstätte wird in der Reihenfolge der Bestattungsfälle zugewiesen. Es wird für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist ausgeschlossen. Die Größe der Urnenreihengrabstätte beträgt 0,70 m x 0,70 m. 
     
  • Urnenwahlgrabstätten
    In einer Urnenwahlgrabstätte (Größe: 1,25 m x 2,50 m) können bis zu 3 Aschen mit Urne beigesetzt werden. Durch den Erwerb mehrerer Grabstellen (anlässlich der 1. Bestattung einer Asche mit Urne) können auch weitere Aschen mit Urne beigesetzt werden (z.B. 2 Grabstellen = 6 Aschen mit Urne). Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte beträgt 30 Jahre. Nach Ablauf dieses Nutzungsrechtes ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich. Die Ruhefrist der einzelnen Aschen beträgt 25 Jahre. 
     
  • Anonyme Urnenreihengrabstätten
    Das Ordnungs- und Sozialamt (Friedhofsverwaltung) setzt die Asche mit Urne auf einer Urnenreihengrabstätte (0,70 m x 0,70 m) ohne Kennzeichnung innerhalb des anonymen Grabfeldes bei. Die genaue Beisetzungsstelle bleibt anonym. Aus diesem Grunde ist die Teilnahme von Angehörigen während der Beisetzung am Grabe nicht möglich. Das anonyme Urnengrabfeld wird vom Ordnungs- und Sozialamt (Friedhofsverwaltung) angelegt und gepflegt. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
     
  • Baumgrabstätten als Urnenreihengrabstätten in der Nähe von Bäumen
    Die Baumgrabstätte ist für die Bestattung einer Asche mit Urne in der Nähe eines Baumes vorgesehen. Eine weitere Bestattung kann nicht erfolgen. Die Baumgrabstätte wird in der Reihenfolge der Bestattungsfälle auf Baumgrabfeldern zugewiesen. Sie wird für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte ist ausgeschlossen. Die Größe der Baumgrabstätte beträgt 0,70 m x 0,70 m. Grabmale und bauliche Anlagen sowie eine Bepflanzung sind hier nicht zulässig. Die Unterhaltung der Baumgrabfelder obliegt der Gemeinde. Für die Baumgrabstätten werden am Rande der Baumgrabfelder Stelen errichtet, an denen kostenpflichtig Schilder mit Namen, Vornamen sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen der Reihe nach durch die Gemeinde und nach deren Vorgaben angebracht werden können. Weiterhin wird am Rande des Baumgrabfeldes eine gepflasterte Fläche zur Verfügung gestellt, auf der nur der Grabschmuck abgelegt werden darf.
     
  • Aschebeisetzung durch Verstreuen
    Auf  einem von der Gemeinde festgelegten Bereich des Friedhofes wird die Asche der/des Verstorbenen durch Verstreuen beigesetzt. Diese Möglichkeit der Beisetzung besteht nur, wenn  der/die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Das Original dieser schriftlichen Bestimmung ist vorzulegen. Angehörige können beim Verstreuen anwesend sein. Das Grabfeld wird von der Gemeinde Anröchte unterhalten. Das Anbringen oder Aufstellen von Kennzeichen wie Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen ist unzulässig.
     
  • Aschenbeisetzung ohne Urne
    In einem von der Gemeinde festgelegten Aschengrabfeld kann die Asche des/der Verstorbenen ohne Urne beigesetzt werden. Diese Möglichkeit der Beisetzung besteht nur, wenn der/die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Das Original der schriftlichen Bestimmung ist vorzulegen. Angehörige können bei der Beisetzung anwesend sein. Das Grabfeld wird von der Gemeinde  Anröchte unterhalten. Das Anbringen oder Aufstellen von Kennzeichen wie Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen ist unzulässig.

 Nutzungsrecht, Ruherecht  

  • Nutzungsrecht
    Beim Erwerb einer Grabstätte auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Anröchte entsteht ein Nutzungsrecht über einen bestimmten Zeitraum. Der Nutzungsberechtigte, im Regelfall ein naher Angehöriger des Verstorbenen, hat alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte, die nach der Friedhofssatzung vorgegeben sind. Dazu zählt etwa das Recht, über weitere Beisetzungen in einer Wahlgrabstätte zu entscheiden. Daneben obliegt dem Nutzungsberechtigten die Pflicht zur gärtnerischen Herrichtung und Pflege der Grabstätte sowie zur Erhaltung der Standsicherheit von Grabmalen.

    Das Nutzungsrecht an Kinder-, Reihen- und Urnenreihengräbern beträgt 25 Jahre. Das Nutzungsrecht an Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten beträgt 30 Jahre. 
     
  • Ruherecht
    Unter Ruherecht versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf.

    Das Ruherecht beträgt für alle Sarg- und Aschenbestattungen 25 Jahre.  

Wiedererwerb von Grabstätten  

  • Bei Reihengrabstätten ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht möglich.
  • Bei Wahlgrabstätten ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes auf Antrag möglich. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und erfolgt für die Dauer von mindestens 5 Jahren, höchstens für 30 Jahre.
  • Die/Der Nutzungsberechtigte, die/der bereits im Besitz einer vorhandenen mehrstelligen Wahlgrabstätte ist, kann diese auf Antrag vollständig zurückgeben und hiervon eine oder mehrere Grabstellen sofort wieder mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren erwerben, wenn auf allen zurückgegebenen Grabstellen dieser Wahlgrabstätte, die sie/er nicht wieder erwirbt, die Ruhefristen der dortigen beigesetzten Verstorbenen abgelaufen sind. Der Erwerb einer dieser Grabstellen für eine Reihengrabstätte ist nicht möglich.

Kriegsgräber

Auf den beiden kommunalen Friedhöfen in Anröchte und Altengeseke, dem jüdischen Friedhof in Anröchte, sowie den kirchlichen Friedhöfen in Effeln und Mellrich, befinden sich insgesamt 63 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft des Ersten und Zweiten Weltkrieges. Kriegsgräber werden nach den gesetzlichen Vorschriften (Gräbergesetz) auf Dauer erhalten.

Jüdischer Friedhof

In der Gemeinde Anröchte befindet sich auch ein geschlossener jüdischer Friedhof. Träger des Friedhofes ist der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe, Prinz-Friedrich-Karl-Straße 12, 44135 Dortmund. Bestattungen sind mit der dortigen Stelle abzustimmen.

 

 

 

ONLINE-TERMINVEREINBARUNG
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über den linken grünen Menüpunkt "Terminvergabe Meldeamt".

Die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Anröchte werden aufgrund der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Für die Anmeldung der Bestattung: Bescheinigung über den Sterbefall (Sterbeurkunde)

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW)
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Anröchte

Kontakt

Barbara Jesse

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Veronika Böhmer

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