Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten für ein 7. Kind.

Der Bundespräsident übernimmt auf Antrag die Ehrenpatenschaft für ein 7. Kind.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Es müssen mindestens sieben lebende Kinder von denselben Eltern bzw. derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
  • Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
  • Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen worden. Eine Begründung ist erforderlich.
  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen. Eine Begründung ist erforderlich.
  • Der Antrag muss über die Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden, in der das 7. Kind gemeldet ist.
  • Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
  • Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk.

Die Übergabe des Patengeschenkes erfolgt durch den Bürgermeister oder einen seiner Stellvertreter.

Die Ehrenpatenschaft ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen.

Geburtsurkunde des 7. Kindes

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Carina Wirth

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