Befindet sich Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Link setzen) sind dessen Festsetzungen grundsätzlich einzuhalten. Sind Sie unsicher, welcher Bebauungsplan für Ihr Vorhaben einschlägig ist, rufen sie uns gerne an. Die Ansprechpersonen finden Sie unten auf dieser Seite.
Es kann vorkommen, dass die Verwirklichung Ihres Vorhabens nur mit der Genehmigung einer Ausnahme oder Befreiung nach Baugesetzbuch oder einer Abweichung nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen möglich ist.
In einzelnen Fällen sieht der Bebauungsplan Ausnahmen von seinen Festsetzungen nach Art und Umfang vor. Müssen Sie mit Ihrem Vorhaben in einem begründeten Fall eine Ausnahme in Anspruch nehmen, muss dies genehmigt werden.
Weicht Ihr Vorhaben in begründeten Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab und der Bebauungsplan sieht keine Ausnahmen vor, dann benötigen Sie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Letztlich kann ein Vorhaben aber auch von den Regelungen einer Satzung abweichen, die auf Grundlage der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) aufgestellt worden ist. Dies kommt vor, wenn durch die Gemeinde eine Gestaltungssatzung aufgestellt wurde oder der Bebauungsplan Gestaltungsregelungen enthält. Hier ist die Zulassung einer Ausnahme erforderlich.
Bei Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen müssen Sie daher einen Antrag stellen.
Zuständig für die Bearbeitung eines solchen Antrages ist bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben für die Gemeinde Anröchte die Untere Bauaufsicht des Kreises Soest. Ansprechpartner und entsprechende Formulare finden Sie auf der Internetseite des Kreises Soest.
Möchten Sie aber ein baugenehmigungsfreies Vorhaben umsetzen, das einer Ausnahme, Befreiung oder einer Abweichung bedarf, so ist die Gemeinde Anröchte zuständig.
- Anschrift
- 001 Hauptstraße 74 59609 Anröchte
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- s.orschel-schween@anroechte.de
Baurechtliche Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen
Befindet sich Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Link setzen) sind dessen Festsetzungen grundsätzlich einzuhalten. Sind Sie unsicher, welcher Bebauungsplan für Ihr Vorhaben einschlägig ist, rufen sie uns gerne an. Die Ansprechpersonen finden Sie unten auf dieser Seite.
Es kann vorkommen, dass die Verwirklichung Ihres Vorhabens nur mit der Genehmigung einer Ausnahme oder Befreiung nach Baugesetzbuch oder einer Abweichung nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen möglich ist.
In einzelnen Fällen sieht der Bebauungsplan Ausnahmen von seinen Festsetzungen nach Art und Umfang vor. Müssen Sie mit Ihrem Vorhaben in einem begründeten Fall eine Ausnahme in Anspruch nehmen, muss dies genehmigt werden.
Weicht Ihr Vorhaben in begründeten Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab und der Bebauungsplan sieht keine Ausnahmen vor, dann benötigen Sie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Letztlich kann ein Vorhaben aber auch von den Regelungen einer Satzung abweichen, die auf Grundlage der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) aufgestellt worden ist. Dies kommt vor, wenn durch die Gemeinde eine Gestaltungssatzung aufgestellt wurde oder der Bebauungsplan Gestaltungsregelungen enthält. Hier ist die Zulassung einer Ausnahme erforderlich.
Bei Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen müssen Sie daher einen Antrag stellen.
Zuständig für die Bearbeitung eines solchen Antrages ist bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben für die Gemeinde Anröchte die Untere Bauaufsicht des Kreises Soest. Ansprechpartner und entsprechende Formulare finden Sie auf der Internetseite des Kreises Soest.
Möchten Sie aber ein baugenehmigungsfreies Vorhaben umsetzen, das einer Ausnahme, Befreiung oder einer Abweichung bedarf, so ist die Gemeinde Anröchte zuständig.
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