Anmeldungen

Sie ziehen nach Anröchte?

Herzlich Willkommen!

Die An-, Ab- oder Ummeldung können Sie im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Anröchte persönlich vornehmen. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht.

Ihre Daten werden bei der An- bzw. Ummeldung im automatisierten Verfahren erhoben. Formulare sind hier nicht erforderlich. Eine Abmeldung beim letzten Wohnort ist nicht erforderlich. Sie erfolgt nach Anmeldung in Anröchte automatisiert durch ein Rückmeldeverfahren.

Am 01. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dadurch ergeben sich Änderungen, die u. a. auch die Meldepflichten betreffen.

Wer eine Wohnung bezieht hat sich nunmehr innerhalb von zwei Wochen (bisher eine Woche) nach Zuzug bei der Meldebehörde anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Wegzug abzumelden. Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass für die Anmeldung/Ummeldung und in wenigen Fällen für die Abmeldung (z. B. Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Ein- bzw. Auszug bei der Meldebehörde vorzulegen ist.

Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus. Wer nach Anröchte zieht oder innerhalb der Stadt umzieht benötigt daher die schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder auch Vermieter der Wohnung. Vermieter, wenn nicht gleichzeitig Eigentümer, ist der Hauptmieter der Wohnung, der die Wohnung weiter- oder untervermietet. Das Formular erhalten sie als Download (siehe unten oder unter Formulare A-Z). Das vom Wohnungsgeber ausgefüllte und unterschriebene Formular ist bei der Anmeldung zusammen mit den Ausweispapieren aller zuziehenden Personen vorzulegen.

 

Hinweis!

Bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland kann nur eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung angemeldet werden.

Notwendige Unterlagen für die Anmeldung/Ummeldung/Abmeldung

  • Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis (von allen Personen, die angemeldet werden)
  • Persönliches Erscheinen eines Meldepflichtigen erforderlich oder Vertretung durch geeignete Person, sofern die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmen-gesetz (MRRG) gegeben sind Vollmacht zur An- oder Ummeldung eines Wohnsitzes 
  • Den Familienstand nachweisende Urkunden (Stammbuch der Familie, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, Geburtsurkunde/n der Kind/er u. ä.)
  • Wohnungsgeberbestätigung § 19 BMG

 

 

Abmeldung - Wegzug von Anröchte

Wer in das Ausland verzieht oder keine neue Wohnung in der BRD begründet, hat sich binnen einer Woche vor Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Zur Abmeldung ist in diesen Fällen neben der Vorlage der Ausweispapiere die Vorlage der Bestätigung des bisherigen Wohnungsgebers über den Auszug erforderlich.

Wer aus seiner Nebenwohnung verzieht, muss diese bei der zuständigen Stadtverwaltung/Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnsitzes abmelden.

Ummeldung - Umzug innerhalb von Anröchte

Wenn Sie innerhalb von Anröchte umziehen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anmeldung. Eine Bestätigung des bisherigen Wohnungsgebers über den Auszug aus der Wohnung ist nicht erforderlich. Der Einzug muss jedoch von dem Wohnungsgeber der neuen Wohnung bestätigt werden (Bestätigung des Wohnungsgebers).

 

 

 

ONLINE-TERMINVEREINBARUNG
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über den linken grünen Menüpunkt "Terminvergabe Meldeamt".
 

Allgemeine Gebühreninformation

An-, Ab- und Ummeldungen sind gebührenfrei.

Kontakt

Barbara Jesse

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Veronika Böhmer

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