Lärmaktionsplan


Kommunen haben seit 2005 die Aufgabe, Lärmaktionspläne aufzustellen, wenn Lärmprobleme im Sinne des § 47d Abs. 1 BImSchG vorliegen.

Lärmkartierungen finden in regelmäßigen Abständen statt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat im Jahr 2017 in dritter Runde erneut Lärmkartierungen durchgeführt.

Jede Gemeinde, die im Ergebnis der Lärmkartierung lärmbetroffene Bereiche aufweist, muss sich mit dem Verfahren der Lärmaktionsplanung auseinandersetzen. Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 7.2.2008 regelt den Ablauf einer Lärmaktionsplanung und eröffnet gleichzeitig kleineren Kommunen bei geringer Betroffenheit die Möglichkeit, anstelle einer formellen Lärmaktionsplanung eine Bewertung der Lärmsituation vorzunehmen.

Der Rat der Gemeinde Anröchte hat in seiner Sitzung am 28.01.2020 beschlossen, auf die Aufstellung eines formellen Lärmaktionsplanes der Gemeinde Anröchte zu verzichten.

Die aktuelle Bewertung der Lärmsituation ist dem Datenbericht zur Lärmaktionsplanung zu entnehmen.

Bericht über die Lärmkartierung in der Gemeinde Anröchte

Datenbericht zur Lärmaktionsplanung

Ergebnisse der Lärmkartierung LDen

Ergebnisse der Lärmkartierung LNight