Wehrerfassung

Voraussetzungen und Ablauf der Wehrerfassung

Wehrpflicht

Die Wehrpflicht richtet sich nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WpflG). Danach sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die

 

  • Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
  • ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.

Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder durch den Zivildienst (Bundesamt für den Zivildienst, 50964 Köln, Tel.: 0221/3673-0, Fax: 0221/3673-4661, Internet: www.zivildienst.de) erfüllt (§ 3 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes). Männer haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie Deutschland länger als 3 Monate verlassen wollen.

Die Wehrpflicht endet (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr (bei Offizieren und Unteroffizieren: 60. Lebensjahr) vollendet hat.

 

Erfassung der Wehrpflichtigen

Zu den Erfassungsstichtagen (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres) ermittelt das Ordnungsamt der Gemeinde Anröchte (als Erfassungsbehörde) mit Hilfe des Melderegisters alle männlichen Deutschen, die am Stichtag das 17. Lebensjahr (Erfassungsalter) vollendet und das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sofern die Erfassung noch nicht erfolgt ist, werden diese Personen vom Ordnungsamt in die Wehrerfassungslisten aufgenommen und für die Übermittlung an die Bundeswehrverwaltung zur Feststellung der Wehrpflicht bereitgehalten. Zuvor unterrichtet das Ordnungsamt die erfassten Männer darüber, dass sie erfasst wurden und welche persönlichen Daten über sie an die Bundeswehrverwaltung weitergegeben werden. Wenn die Erfassung oder die zur Übermittlung vorgesehenen Daten falsch oder unvollständig sein sollten, können die Einwände gegenüber der Erfassungsbehörde innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Erfassungsmitteilung geltend gemacht werden. Ist alles richtig, braucht zunächst nichts unternommen werden. Nach einigen Wochen wird sich das Kreiswehrersatzamt schriftlich melden und das Verfahren zur Feststellung der Wehrtauglichkeit (Musterung) einleiten. Dann können gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Untauglichkeits- oder Zurückstellungsgründe angeben oder Erklärungen zum Zivildienst abgegeben werden.

Ihr zuständiges Kreiswehrersatzamt:

Kreiswehrersatzamt Arnsberg,
Hansastraße 19, 59821 Arnsberg,
Tel. 02931/8970,
Fax: 02931/897349

Wehrpflichtgesetz (WpflG)

Kontakt

Barbara Jesse

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Veronika Böhmer

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