Schülerbeförderung

Beförderung der Schüler zu den jeweiligen Schulen

Viele Kinder und Jugendliche erreichen die Schule mit verschiedensten Verkehrsmitteln. Um Ihnen die Beantragung der Schülerfahrkosten zu erleichtern nachfolgend einige Informationen, die Ihnen helfen sollen.
 
Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel unabhängig vom Wohnsitz des Schülers die notwendig entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Der Gemeinde Anröchte als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung. Die folgenden Ziffern 1. bis 4. gelten für die Erstattung von Fahrkosten für Schüler, die in Anröchte wohnhaft sind. Informationen hinsichtlich der Besonderheiten bei dem Besuch einer Anröchter Schule von Schülern aus anderen Gemeinden, entnehmen Sie bitte Ziffer 5. ('Auswärtige Schüler')

1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4, sowie Schulkindergarten) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jgst. 11-13) mehr als 5 km beträgt. Bei Schülern, die eine nicht zuständige Schule besuchen, d.h. u.a. Schüler an Haupt- und Realschulen, die nicht die Schule ihres Schuleinzugsbereichs besuchen, werden nur die Fahrkosten ersetzt, die zur zuständigen Schule entstehen würden. Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulwegs nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesen Fällen ist eine Absprache mit dem Schulverwaltungsamt der Gemeinde Anröchte notwendig.
 
2. Antragsverfahren
Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Nach Wohnsitzwechsel und bei der erstmaligen Beantragung von Schülerfahrkosten sollte ein entsprechender Antrag vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Schuljahres gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Schulträger die wirtschaftlichste Art der Schülerbeförderung festlegt, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln lt. Schülerfahrtkostenverordnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat. Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie im Schulsekretariat.

3. Schülerjahreskarten
Wenn in Ihrem Fall die Schülerjahreskarte die wirtschaftlichste Beförderung ist, sollte der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Fahrkarte zu Beginn des Unterrichts auch tatsächlich zur Verfügung steht. Schülerjahreskarten (Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt. Verlässt ein Schüler vor Ende des Schuljahres die Schule, so ist die Kundenkarte mit den restlichen Wertmarken des Schuljahres unverzüglich an den Schulträger zurückzugeben. Bei einem Umzug muss das Schulverwaltungsamt unterrichtet werden, damit entschieden werden kann, ob eine Schülerjahreskarte weiterhin gewährt wird. Die Kosten, die durch den Verlust der Kundenkarte oder der Wertmarken entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt. Die Schülerjahreskarte ist nicht übertragbar.

4. Wegstreckenentschädigung
Wenn eine Erstattung der Kosten durch die Wegstreckenentschädigung erfolgt, z.B. wenn die Möglichkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel oder Schülerspezialverkehren nicht besteht, kann innerhalb von drei Monaten nach Schuljahresende ein Antrag auf Wegstreckenentschädigung gestellt werden, außer bei der erstmaligen Beantragung von Schülerfahrkosten. Der erstmalige Antrag sollte vier Wochen vor Schuljahresbeginn eingereicht werden. Die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines PKW beträgt 0,13 €/km. Eine Zahlung der Wegstreckenentschädigung entfällt in der Regel, wenn ein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist oder eine Schülerjahreskarte ausgehändigt werden könnte

5. Auswärtige Schüler
Notwendige Fahrkosten, die beim Besuch auswärtiger Schüler einer weiterführenden Schule in Anröchte entstehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls übernommen. Bei der erstmaligen Beantragung von Fahrkosten sollte ebenfalls spätestens vier Wochen vor Schuljahresbeginn ein Antrag eingereicht werden. Dann wird entschieden, ob es sich bei der in Anröchte besuchten Schule um die nächstgelegene öffentliche Schule der gewählten Schulform handelt. Handelt es sich um die nächstgelegene öffentliche Schule, wird den Schülerinnen und Schülern in der Regel in der Schule eine Schülerjahreskarte ausgehändigt. Falls es sich bei der Anröchter Schule nicht um die nächstgelegene öffentliche Schule handelt, werden ggf. anteilige Fahrkosten erstattet, und zwar bis zu der Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würden. Der Antrag auf Erstattung der anteiligen Fahrkosten muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Schuljahres unter Vorlage der gekauften Fahrkarten und einer Bescheinigung der Schule über den Schulbesuch gestellt werden. Der Erwerb der Fahrkarten vom Wohnort nach Anröchte erfolgt durch den Antragsteller. Ist diese Verfahrensweise bei der erstmaligen Beantragung festgelegt worden, ist es ausreichend, den Antrag auf Erstattung der Fahrkosten nach Ende des Schuljahres innerhalb von drei Monaten, zu stellen. Im Falle der Erstattung der Fahrkosten mittels einer Wegstreckenentschädigung ist zunächst ebenfalls die erstmalige Beantragung vier Wochen vor Beginn es Schuljahrs vorzunehmen. Danach ist wie unter Ziffer 4 beschrieben zu verfahren.

 

Antragsformular im jeweiligen Schulsekretariat erhältlich.

Schulfinanzgesetz; Schülerfahrkostenverordnung

Kontakt

Annette Mertin

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