Lernmittelbefreiung

Bereitstellung von Schulbüchern

Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen werden gemäß § 96 Schulgesetz NRW (SchulG) vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gemäß §30 SchulG zum befristen Gebrauch unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigenen Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Über die jeweilige Höhe des Eigenanteils werden die Erziehungsberechtigten von den Schulen informiert. Gleichzeitig wird mitgeteilt, welche Lernmittel im Rahmen dieses Eigenanteils von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu beschaffen sind.

 

Persönlicher Schulbedarf

Unter den Begriff Lernmittel fallen nicht die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibutensilien etc. Diese werden dem persönlichen Schulbedarf zugeordnet. Schülerinnen und Schüler die eine der nachfolgend aufgeführten Leistungen erhalten, können für den persönlichen Schulbedarf eine finanzielle Zuwendung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bzw. Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten:

 

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Sozialhilfe (SGB XII)

Wohngeld

Kindergeldzuschlag

Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Rechtsgrundlagen Lernmittelfreiheit

§96 Schulgesetz NRW, Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach §96 Abs. 5 Schulgesetz

 

Rechtsgrundlagen Zuwendungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

§ 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)

§ 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)

§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Kontakt

Maximilian Boehmer

Details