Versteuert wird das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Grundlage hierfür ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, ab welchem der Hund gehalten wird. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Anröchte endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Wird der Hund das ganze Jahr gehalten, ist die Steuer am 15. April und am 15. Oktober mit jeweils der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bei Anschaffung eines Hundes bis einschließlich April, ist zum 15. April der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis einschließlich Juni fällig und zum 15. Oktober ist die Hälfte des Jahresbetrages für die Monate Juli bis Dezember fällig. Wird der Hund später angeschafft, ist der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis zum Jahresende am 15. Oktober fällig.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
- ein Hund gehalten wird 72,00
- zwei Hunde gehalten werden 90,00 je Hund
- drei oder mehr Hunde gehalten werden 102,00 je Hund
Hinweis: Der Bescheid über Hundesteuer ist ein Dauerbescheid. Neue Bescheide ergehen erst, wenn sich Besteuerungsgrundlagen ändern. Ansonsten gelten die Steuertermine vom 15.04. und 15.10. eines jeden Jahres mit je der Hälfte der veranlagten Steuer.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte
- Für die Anmeldung ist das Online Formular Hunde An- und Abmeldung erforderlich und zusätzlich bei der Abmeldung wegen dem Tod eines Hundes ein Nachweis vom Tierarzt vorzulegen.
Versteuert wird das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Grundlage hierfür ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, ab welchem der Hund gehalten wird. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Anröchte endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Wird der Hund das ganze Jahr gehalten, ist die Steuer am 15. April und am 15. Oktober mit jeweils der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bei Anschaffung eines Hundes bis einschließlich April, ist zum 15. April der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis einschließlich Juni fällig und zum 15. Oktober ist die Hälfte des Jahresbetrages für die Monate Juli bis Dezember fällig. Wird der Hund später angeschafft, ist der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis zum Jahresende am 15. Oktober fällig.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
- ein Hund gehalten wird 72,00
- zwei Hunde gehalten werden 90,00 je Hund
- drei oder mehr Hunde gehalten werden 102,00 je Hund
Hinweis: Der Bescheid über Hundesteuer ist ein Dauerbescheid. Neue Bescheide ergehen erst, wenn sich Besteuerungsgrundlagen ändern. Ansonsten gelten die Steuertermine vom 15.04. und 15.10. eines jeden Jahres mit je der Hälfte der veranlagten Steuer.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte
- Für die Anmeldung ist das Online Formular Hunde An- und Abmeldung erforderlich und zusätzlich bei der Abmeldung wegen dem Tod eines Hundes ein Nachweis vom Tierarzt vorzulegen.
Versteuert wird das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Grundlage hierfür ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, ab welchem der Hund gehalten wird. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Anröchte endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Wird der Hund das ganze Jahr gehalten, ist die Steuer am 15. April und am 15. Oktober mit jeweils der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bei Anschaffung eines Hundes bis einschließlich April, ist zum 15. April der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis einschließlich Juni fällig und zum 15. Oktober ist die Hälfte des Jahresbetrages für die Monate Juli bis Dezember fällig. Wird der Hund später angeschafft, ist der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis zum Jahresende am 15. Oktober fällig.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
- ein Hund gehalten wird 72,00
- zwei Hunde gehalten werden 90,00 je Hund
- drei oder mehr Hunde gehalten werden 102,00 je Hund
Hinweis: Der Bescheid über Hundesteuer ist ein Dauerbescheid. Neue Bescheide ergehen erst, wenn sich Besteuerungsgrundlagen ändern. Ansonsten gelten die Steuertermine vom 15.04. und 15.10. eines jeden Jahres mit je der Hälfte der veranlagten Steuer.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte
- Für die Anmeldung ist das Online Formular Hunde An- und Abmeldung erforderlich und zusätzlich bei der Abmeldung wegen dem Tod eines Hundes ein Nachweis vom Tierarzt vorzulegen.
Versteuert wird das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Grundlage hierfür ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, ab welchem der Hund gehalten wird. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Anröchte endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Wird der Hund das ganze Jahr gehalten, ist die Steuer am 15. April und am 15. Oktober mit jeweils der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bei Anschaffung eines Hundes bis einschließlich April, ist zum 15. April der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis einschließlich Juni fällig und zum 15. Oktober ist die Hälfte des Jahresbetrages für die Monate Juli bis Dezember fällig. Wird der Hund später angeschafft, ist der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis zum Jahresende am 15. Oktober fällig.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
- ein Hund gehalten wird 72,00
- zwei Hunde gehalten werden 90,00 je Hund
- drei oder mehr Hunde gehalten werden 102,00 je Hund
Hinweis: Der Bescheid über Hundesteuer ist ein Dauerbescheid. Neue Bescheide ergehen erst, wenn sich Besteuerungsgrundlagen ändern. Ansonsten gelten die Steuertermine vom 15.04. und 15.10. eines jeden Jahres mit je der Hälfte der veranlagten Steuer.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte
- Für die Anmeldung ist das Online Formular Hunde An- und Abmeldung erforderlich und zusätzlich bei der Abmeldung wegen dem Tod eines Hundes ein Nachweis vomTierarzt vorzulegen.
Versteuert wird das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Grundlage hierfür ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, ab welchem der Hund gehalten wird. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Anröchte endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Wird der Hund das ganze Jahr gehalten, ist die Steuer am 15. April und am 15. Oktober mit jeweils der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bei Anschaffung eines Hundes bis einschließlich April, ist zum 15. April der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis einschließlich Juni fällig und zum 15. Oktober ist die Hälfte des Jahresbetrages für die Monate Juli bis Dezember fällig. Wird der Hund später angeschafft, ist der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis zum Jahresende am 15. Oktober fällig.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
- ein Hund gehalten wird 72,00
- zwei Hunde gehalten werden 90,00 je Hund
- drei oder mehr Hunde gehalten werden 102,00 je Hund
Hinweis: Der Bescheid über Hundesteuer ist ein Dauerbescheid. Neue Bescheide ergehen erst, wenn sich Besteuerungsgrundlagen ändern. Ansonsten gelten die Steuertermine vom 15.04. und 15.10. eines jeden Jahres mit je der Hälfte der veranlagten Steuer.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte
- Für die Anmeldung ist das Online Formular Hunde An- und Abmeldung erforderlich und zusätzlich bei der Abmeldung wegen dem Tod eines Hundes ein Nachweis vom Tierarzt vorzulegen.
Versteuert wird das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Grundlage hierfür ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, ab welchem der Hund gehalten wird. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Anröchte endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Wird der Hund das ganze Jahr gehalten, ist die Steuer am 15. April und am 15. Oktober mit jeweils der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bei Anschaffung eines Hundes bis einschließlich April, ist zum 15. April der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis einschließlich Juni fällig und zum 15. Oktober ist die Hälfte des Jahresbetrages für die Monate Juli bis Dezember fällig. Wird der Hund später angeschafft, ist der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis zum Jahresende am 15. Oktober fällig.
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Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, ab welchem der Hund gehalten wird. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Anröchte endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Wird der Hund das ganze Jahr gehalten, ist die Steuer am 15. April und am 15. Oktober mit jeweils der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bei Anschaffung eines Hundes bis einschließlich April, ist zum 15. April der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis einschließlich Juni fällig und zum 15. Oktober ist die Hälfte des Jahresbetrages für die Monate Juli bis Dezember fällig. Wird der Hund später angeschafft, ist der Steuerbetrag vom Monat der Anschaffung bis zum Jahresende am 15. Oktober fällig.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
- ein Hund gehalten wird 72,00 €
- zwei Hunde gehalten werden 90,00 € je Hund
- drei oder mehr Hunde gehalten werden 102,00 € je Hund
Hinweis: Der Bescheid über Hundesteuer ist ein Dauerbescheid. Neue Bescheide ergehen erst, wenn sich Besteuerungsgrundlagen ändern. Ansonsten gelten die Steuertermine vom 15.04. und 15.10. eines jeden Jahres mit je der Hälfte der veranlagten Steuer.
- Für die Anmeldung ist das Online Formular Hunde An- und Abmeldung erforderlich und zusätzlich bei der Abmeldung wegen dem Tod eines Hundes ein Nachweis vom Tierarzt vorzulegen.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte