Erteilung einer Gaststättenkonzession
Für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank ist eine Konzession erforderlich. Für eine einmalige Veranstaltung ist eine Schankerlaubniss nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. Anmerkung: Soll die Gaststätte von einem Geschäftsführer/Stellvertreter verantwortlich geführt werden, ist die Beantragung einer Stellvertretererlaubnis zu prüfen
Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 / § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)
- Führungszeugnis, Belegart O (max. 1 Monat alt) - Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (max. 1 Monat alt), Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz (IHK Arnsberg, Nebenstelle Lippstadt, Lippetor 1, Tel.: 02941/97470)
- Ausfertigung des Pachtvertrages (sofern Pachtobjekt); bei Unterverpachtung auch Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers zur Unterverpachtung
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern Speisen und Getränke zubereitet werden (Kreis Soest, Gesundheitsamt, Nebenstelle Lippstadt, Mastholter Straße 230, 59558 Lippstadt, Tel.: 02921/300)
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen mit Maßangaben über alle der Gaststätte dienenden Räumen (z.B. Schankräume, Toiletten, Flure, Lagerräume, Personalräume, Bierkeller usw.)
- 2 Schnittpläne von den einzelnen Etagen des Gebäudes, auf denen sich Gaststättenräume befinden; sofern unterschiedliche Raumhöhen vorhanden sind, sind Schnittpläne von den einzelnen Räumen erforderlich
- 2 Lagepläne über das Grundstück mit Angaben über Gemarkung, Flur- und Parzellenbezeichnung
- Bei Neu- oder Umbauten eines Objektes: 2 Ausfertigungen der Bau- und Betriebs-beschreibungen mit Nutzflächenberechnung
Für die Erteilung einer Gaststättenkonzession kann eine Gebühr zwischen 100 bis 1.200 erhoben werden
Erteilung einer Gaststättenkonzession
Für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank ist eine Konzession erforderlich. Für eine einmalige Veranstaltung ist eine Schankerlaubniss nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. Anmerkung: Soll die Gaststätte von einem Geschäftsführer/Stellvertreter verantwortlich geführt werden, ist die Beantragung einer Stellvertretererlaubnis zu prüfen
Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 / § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)
- Führungszeugnis, Belegart O (max. 1 Monat alt) - Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (max. 1 Monat alt), Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz (IHK Arnsberg, Nebenstelle Lippstadt, Lippetor 1, Tel.: 02941/97470)
- Ausfertigung des Pachtvertrages (sofern Pachtobjekt); bei Unterverpachtung auch Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers zur Unterverpachtung
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern Speisen und Getränke zubereitet werden (Kreis Soest, Gesundheitsamt, Nebenstelle Lippstadt, Mastholter Straße 230, 59558 Lippstadt, Tel.: 02921/300)
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen mit Maßangaben über alle der Gaststätte dienenden Räumen (z.B. Schankräume, Toiletten, Flure, Lagerräume, Personalräume, Bierkeller usw.)
- 2 Schnittpläne von den einzelnen Etagen des Gebäudes, auf denen sich Gaststättenräume befinden; sofern unterschiedliche Raumhöhen vorhanden sind, sind Schnittpläne von den einzelnen Räumen erforderlich
- 2 Lagepläne über das Grundstück mit Angaben über Gemarkung, Flur- und Parzellenbezeichnung
- Bei Neu- oder Umbauten eines Objektes: 2 Ausfertigungen der Bau- und Betriebs-beschreibungen mit Nutzflächenberechnung
Für die Erteilung einer Gaststättenkonzession kann eine Gebühr zwischen 100 bis 1.200 erhoben werden
- Anschrift
- 001 Hauptstraße 74 59609 Anröchte
Jens
Becelewski
Standardöffnungszeit
Montag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- Anschrift
- 001 Hauptstraße 74 59609 Anröchte
- Telefon
- 02947 / 888-327
- j.becelewski@anroechte.de
Gaststätten
Erteilung einer Gaststättenkonzession
Für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank ist eine Konzession erforderlich. Für eine einmalige Veranstaltung ist eine Schankerlaubniss nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. Anmerkung: Soll die Gaststätte von einem Geschäftsführer/Stellvertreter verantwortlich geführt werden, ist die Beantragung einer Stellvertretererlaubnis zu prüfen
Für die Erteilung einer Gaststättenkonzession kann eine Gebühr zwischen 100 € bis 1.200 € erhoben werden
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 / § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)
- Führungszeugnis, Belegart O (max. 1 Monat alt) - Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (max. 1 Monat alt), Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz (IHK Arnsberg, Nebenstelle Lippstadt, Lippetor 1, Tel.: 02941/97470)
- Ausfertigung des Pachtvertrages (sofern Pachtobjekt); bei Unterverpachtung auch Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers zur Unterverpachtung
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern Speisen und Getränke zubereitet werden (Kreis Soest, Gesundheitsamt, Nebenstelle Lippstadt, Mastholter Straße 230, 59558 Lippstadt, Tel.: 02921/300)
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen mit Maßangaben über alle der Gaststätte dienenden Räumen (z.B. Schankräume, Toiletten, Flure, Lagerräume, Personalräume, Bierkeller usw.)
- 2 Schnittpläne von den einzelnen Etagen des Gebäudes, auf denen sich Gaststättenräume befinden; sofern unterschiedliche Raumhöhen vorhanden sind, sind Schnittpläne von den einzelnen Räumen erforderlich
- 2 Lagepläne über das Grundstück mit Angaben über Gemarkung, Flur- und Parzellenbezeichnung
- Bei Neu- oder Umbauten eines Objektes: 2 Ausfertigungen der Bau- und Betriebs-beschreibungen mit Nutzflächenberechnung
Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung