Einmaliger Beitrag als Gegenleistung für die erstmalige Herstellung öffentlicher zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze
Für straßenbauliche Maßnahmen erhebt die Gemeinde entweder Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG. Die Abgrenzung ist schwierig und oftmals nicht ohne weiteres erkennbar. Ohne ins Detail zu gehen, kann als Abgrenzung der beiden genannten Beitragsarten festgestellt werden, dass Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Anlage und Straßenbaubeiträge für die nochmalige Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung einer Anlage entstehen.
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Satzung der Gemeinde Anröchte über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erhoben.
Als Erschließungsanlagen werden am häufigsten die Fahrbahnen mit den Teileinrichtungen Straßenentwässerung, Gehweg und Beleuchtung abgerechnet.
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Die Gemeinde trägt 10 % dieses beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Die übrigen 90 % des Aufwandes ist umlagefähiger Aufwand und wird auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Dabei werden die jeweiligen Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung nach Art und Maß zugrunde gelegt.
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes bzw. Erbbauberechtigter ist.
Einmaliger Beitrag als Gegenleistung für die erstmalige Herstellung öffentlicher zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze
Für straßenbauliche Maßnahmen erhebt die Gemeinde entweder Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG. Die Abgrenzung ist schwierig und oftmals nicht ohne weiteres erkennbar. Ohne ins Detail zu gehen, kann als Abgrenzung der beiden genannten Beitragsarten festgestellt werden, dass Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Anlage und Straßenbaubeiträge für die nochmalige Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung einer Anlage entstehen.
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Satzung der Gemeinde Anröchte über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erhoben.
Als Erschließungsanlagen werden am häufigsten die Fahrbahnen mit den Teileinrichtungen Straßenentwässerung, Gehweg und Beleuchtung abgerechnet.
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Die Gemeinde trägt 10 % dieses beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Die übrigen 90 % des Aufwandes ist umlagefähiger Aufwand und wird auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Dabei werden die jeweiligen Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung nach Art und Maß zugrunde gelegt.
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes bzw. Erbbauberechtigter ist.
- Anschrift
- 001 Hauptstraße 74 59609 Anröchte
Nadine
Marr
Standardöffnungszeit
Montag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- Anschrift
- 001 Hauptstraße 74 59609 Anröchte
- Telefon
- 02947 888-606
- n.marr@anroechte.de
Erschließungsbeiträge
Einmaliger Beitrag als Gegenleistung für die erstmalige Herstellung öffentlicher zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze
Für straßenbauliche Maßnahmen erhebt die Gemeinde entweder Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG. Die Abgrenzung ist schwierig und oftmals nicht ohne weiteres erkennbar. Ohne ins Detail zu gehen, kann als Abgrenzung der beiden genannten Beitragsarten festgestellt werden, dass Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Anlage und Straßenbaubeiträge für die nochmalige Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung einer Anlage entstehen.
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Satzung der Gemeinde Anröchte über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erhoben.
Als Erschließungsanlagen werden am häufigsten die Fahrbahnen mit den Teileinrichtungen Straßenentwässerung, Gehweg und Beleuchtung abgerechnet.
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Die Gemeinde trägt 10 % dieses beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Die übrigen 90 % des Aufwandes ist umlagefähiger Aufwand und wird auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Dabei werden die jeweiligen Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung nach Art und Maß zugrunde gelegt.
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes bzw. Erbbauberechtigter ist.