Erschließungsbeiträge

Einmaliger Beitrag als Gegenleistung für die erstmalige Herstellung öffentlicher zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze

Für straßenbauliche Maßnahmen erhebt die Gemeinde entweder Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG. Die Abgrenzung ist schwierig und oftmals nicht ohne weiteres erkennbar. Ohne ins Detail zu gehen, kann als Abgrenzung der beiden genannten Beitragsarten festgestellt werden, dass Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Anlage und Straßenbaubeiträge für die nochmalige Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung einer Anlage entstehen.

Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Satzung der Gemeinde Anröchte über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erhoben.

Als Erschließungsanlagen werden am häufigsten die Fahrbahnen mit den Teileinrichtungen Straßenentwässerung, Gehweg und Beleuchtung abgerechnet.

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Die Gemeinde trägt 10 % dieses beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Die übrigen 90 % des Aufwandes ist umlagefähiger Aufwand und wird auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Dabei werden die jeweiligen Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung nach Art und Maß zugrunde gelegt.

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes bzw. Erbbauberechtigter ist.

 

Kontakt

Nadine Marr

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