Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungs­werkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde.

 

Der Vollzug erfolgt zweistufig gemäß den Regelungen des BauGB:

  1. Erstellung eines Flächennutzungsplans,
  2. Erstellung der Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche.

 

Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden in kommunaler Selbstverwaltung zuständig (kommunale Planungshoheit). Im Rahmen der Gesetze können sie somit ihre städtebauliche Entwicklung eigenverantwortlich steuern. Sie unterliegen dabei der Rechtsaufsicht höherer Verwaltungsbehörden und der Normenkontrolle der Justiz.

 

Bei der Bauleitplanung müssen die Gemeinden Ziele der Raumordnung, die sich aus Raumordnungsplänen ergeben, beachten sowie öffentliche und private Belange berücksichtigen.

Bauleitpläne sollen u. a. dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima zu berücksichtigen sind. Die Bauleitplanung wird daher in der Regel durch die Landschaftsplanung naturschutzfachlich begleitet und enthält regelmäßig einen gesonderten Umweltbericht.

Kontakt

Carina Klötzer

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