- Anschrift
- 001Hauptstraße 7459609Anröchte
Amtsleiterin
Birgit
Hendriks
Standardöffnungszeit
Montag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- b.hendriks@anroechte.de
Vorbescheid
Informationen zur Bauvoranfrage und Vorbescheid
Häufig lassen sich die vielfältigen baurechtlichen Fragen (bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art) nicht von einer Dienststelle allein rechtssicher beantworten. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Bauvoranfrage zu stellen. Dieses hat den Vorteil, dass Sie ggf. einen Vorbescheid erhalten, an den die Baugenehmigungsbehörde 2 Jahre lang gebunden ist. Wird das Bauvorhaben abgelehnt, ergeht an Sie ein entsprechender Ablehnungsbescheid.
Eine Bauvoranfrage bringt weitgehende Rechtssicherheit. Das ist besonders nützlich bei einem bevorstehenden Grunderwerb. Der Antrag auf Vorbescheid kann daher auch von einer Person gestellt werden, die nicht gleichzeitig Eigentümer(in) des Grundstücks ist.
Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, so müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Unterlagen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden wird.
Der Antrag auf Vorbescheid ist in 3-facher Ausfertigung beim
Kreis Soest, Fachbereich 3, Bauen und Wohnen,
Hoher Weg 1 – 3,
59494 Soest,
Tel.: 02921/300
einzureichen.
Die Gebühr richtet sich nach dem Bauvorhaben.
Es sind die Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der Fragestellung erforderlich sind. Mindestens einzureichen sind
- Antragsformular
- Lageplan, Maßstab 1 : 500
- Baubeschreibung
- ggf. Bauzeichnungen.
Bauordnung (BauO) NRW
Gebührengesetz NRW