Vergnügungssteuer

Der Besteuerung unterliegen nach der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Anröchte die im Gebiet der Gemeinde Anröchte durchgeführten Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, die aus Gründen des Gelderwerbs veranstaltet werden sowie das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten.

 

Bei Tanzveranstaltungen wird die Steuer in Abhängigkeit vom Eintrittspreis bzw. nach der Größe des bebauten Raumes berechnet.

 

Die Steuer für das Halten von Spiel- oder ähnlichen Geräten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.

 

Einzelheiten sind der Vergnügungssteuersatzung zu entnehmen.

Ihre Ansprechpersonen

Kämmerin Stich, Carolin

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Bracht, Franz-Josef

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Buschkühl, Ilka

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