Anzeige der Geburt
Beachten Sie bitte, dass die Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden muss.
Anzeigepflichtig ist (in folgender Reihenfolge):
- der eheliche Vater,
- die Hebamme,
- der Arzt,
- jede andere Person, die von der Geburt unterrichtet ist.
Sie müssen die Beurkundung Ihres Kindes in folgenden Fällen jedoch selbst vornehmen:
Sie sind nicht miteinander verheiratet und
- für Ihr Kind soll vor der Beurkundung eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden.
- Ihr Kind soll den Namen des Vaters als Geburtsnamen führen.
Die persönliche Vorsprache beim Standesamt ist ebenfalls notwendig, falls Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Seit dem 1. Januar 2000 muss der Standesbeamte prüfen, ob Ihr Kind eventuell durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Bei Hausgeburten ist die Anzeige unter der Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung von Ihnen persönlich vorzunehmen.
Personenstandsgesetz (PStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
Für die Geburtsbeurkundung beim Standesamt werden folgende Unterlagen benötigt:
a) wenn beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind:
- das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde
- Sollte die Ehe im Ausland geschlossen worden sein, ist die Originalurkunde mit anerkannter deutscher Übersetzung vorzulegen
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
b) wenn nur ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist:
- das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde
- Sollte die Ehe im Ausland geschlossen worden sein, ist die Originalurkunde mit anerkannter deutscher Übersetzung vorzulegen.
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
- Zusätzlich muss eine Rechtswahl zur Namensführung des Kindes abgegeben werden.
c) wenn beide Elternteile ausländische Staatsangehörige sind:
- die Heiratsurkunde im Original mit einer anerkannten deutschen Übersetzung
- Sollte die Eheschließung in der Bundesrepublik geschlossen worden sein, so ist ebenfalls das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde vorzulegen.
- die Reisepässe/Personalausweise (mit Angabe der Staatsangehörigkeit)
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
- Zusätzlich muss eine Rechtswahl zur Namensführung des Kindes abgegeben werden.
d) bei Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- die Geburtsurkunde der Mutter
- die Geburtsurkunde des Vaters
- die Anerkennung der Vaterschaft (falls schon vor Geburt des Kindes abgegeben)
- sollte die Mutter geschieden sein, die Heirats- bzw. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
- sollte die Mutter wieder den früheren Namen angenommen haben, die Bescheinigung über die Annahme des früheren Namens
Im Zuge der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig 10 €)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
Anzeige der Geburt
Beachten Sie bitte, dass die Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden muss.
Anzeigepflichtig ist (in folgender Reihenfolge):
- der eheliche Vater,
- die Hebamme,
- der Arzt,
- jede andere Person, die von der Geburt unterrichtet ist.
Sie müssen die Beurkundung Ihres Kindes in folgenden Fällen jedoch selbst vornehmen:
Sie sind nicht miteinander verheiratet und
- für Ihr Kind soll vor der Beurkundung eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden.
- Ihr Kind soll den Namen des Vaters als Geburtsnamen führen.
Die persönliche Vorsprache beim Standesamt ist ebenfalls notwendig, falls Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Seit dem 1. Januar 2000 muss der Standesbeamte prüfen, ob Ihr Kind eventuell durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Bei Hausgeburten ist die Anzeige unter der Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung von Ihnen persönlich vorzunehmen.
Personenstandsgesetz (PStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
Für die Geburtsbeurkundung beim Standesamt werden folgende Unterlagen benötigt:
a) wenn beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind:
- das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde
- Sollte die Ehe im Ausland geschlossen worden sein, ist die Originalurkunde mit anerkannter deutscher Übersetzung vorzulegen
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
b) wenn nur ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist:
- das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde
- Sollte die Ehe im Ausland geschlossen worden sein, ist die Originalurkunde mit anerkannter deutscher Übersetzung vorzulegen.
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
- Zusätzlich muss eine Rechtswahl zur Namensführung des Kindes abgegeben werden.
c) wenn beide Elternteile ausländische Staatsangehörige sind:
- die Heiratsurkunde im Original mit einer anerkannten deutschen Übersetzung
- Sollte die Eheschließung in der Bundesrepublik geschlossen worden sein, so ist ebenfalls das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde vorzulegen.
- die Reisepässe/Personalausweise (mit Angabe der Staatsangehörigkeit)
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
- Zusätzlich muss eine Rechtswahl zur Namensführung des Kindes abgegeben werden.
d) bei Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- die Geburtsurkunde der Mutter
- die Geburtsurkunde des Vaters
- die Anerkennung der Vaterschaft (falls schon vor Geburt des Kindes abgegeben)
- sollte die Mutter geschieden sein, die Heirats- bzw. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
- sollte die Mutter wieder den früheren Namen angenommen haben, die Bescheinigung über die Annahme des früheren Namens
Im Zuge der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig 10 €)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
Anzeige der Geburt
Beachten Sie bitte, dass die Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden muss.
Anzeigepflichtig ist (in folgender Reihenfolge):
- der eheliche Vater,
- die Hebamme,
- der Arzt,
- jede andere Person, die von der Geburt unterrichtet ist.
Sie müssen die Beurkundung Ihres Kindes in folgenden Fällen jedoch selbst vornehmen:
Sie sind nicht miteinander verheiratet und
- für Ihr Kind soll vor der Beurkundung eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden.
- Ihr Kind soll den Namen des Vaters als Geburtsnamen führen.
Die persönliche Vorsprache beim Standesamt ist ebenfalls notwendig, falls Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Seit dem 1. Januar 2000 muss der Standesbeamte prüfen, ob Ihr Kind eventuell durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Bei Hausgeburten ist die Anzeige unter der Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung von Ihnen persönlich vorzunehmen.
Personenstandsgesetz (PStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
Für die Geburtsbeurkundung beim Standesamt werden folgende Unterlagen benötigt:
a) wenn beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind:
- das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde
- Sollte die Ehe im Ausland geschlossen worden sein, ist die Originalurkunde mit anerkannter deutscher Übersetzung vorzulegen
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
b) wenn nur ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist:
- das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde
- Sollte die Ehe im Ausland geschlossen worden sein, ist die Originalurkunde mit anerkannter deutscher Übersetzung vorzulegen.
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
- Zusätzlich muss eine Rechtswahl zur Namensführung des Kindes abgegeben werden.
c) wenn beide Elternteile ausländische Staatsangehörige sind:
- die Heiratsurkunde im Original mit einer anerkannten deutschen Übersetzung
- Sollte die Eheschließung in der Bundesrepublik geschlossen worden sein, so ist ebenfalls das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde vorzulegen.
- die Reisepässe/Personalausweise (mit Angabe der Staatsangehörigkeit)
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
- Zusätzlich muss eine Rechtswahl zur Namensführung des Kindes abgegeben werden.
d) bei Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- die Geburtsurkunde der Mutter
- die Geburtsurkunde des Vaters
- die Anerkennung der Vaterschaft (falls schon vor Geburt des Kindes abgegeben)
- sollte die Mutter geschieden sein, die Heirats- bzw. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
- sollte die Mutter wieder den früheren Namen angenommen haben, die Bescheinigung über die Annahme des früheren Namens
Im Zuge der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig 10 €)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
- Anschrift
- 001Hauptstraße 7459609Anröchte
Susanne
Frohwerk
Öffnungszeit 08.30 - 12.00 u Donnerstag
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr / 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- s.frohwerk@anroechte.de
- Anschrift
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Susanne
Frohwerk
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Geburtsbeurkundung
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Beachten Sie bitte, dass die Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden muss.
Anzeigepflichtig ist (in folgender Reihenfolge):
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- die Hebamme,
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- jede andere Person, die von der Geburt unterrichtet ist.
Sie müssen die Beurkundung Ihres Kindes in folgenden Fällen jedoch selbst vornehmen:
Sie sind nicht miteinander verheiratet und
- für Ihr Kind soll vor der Beurkundung eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden.
- Ihr Kind soll den Namen des Vaters als Geburtsnamen führen.
Die persönliche Vorsprache beim Standesamt ist ebenfalls notwendig, falls Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Seit dem 1. Januar 2000 muss der Standesbeamte prüfen, ob Ihr Kind eventuell durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Bei Hausgeburten ist die Anzeige unter der Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung von Ihnen persönlich vorzunehmen.
Für die Geburtsbeurkundung beim Standesamt werden folgende Unterlagen benötigt:
a) wenn beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind:
- das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde
- Sollte die Ehe im Ausland geschlossen worden sein, ist die Originalurkunde mit anerkannter deutscher Übersetzung vorzulegen
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
b) wenn nur ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist:
- das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde
- Sollte die Ehe im Ausland geschlossen worden sein, ist die Originalurkunde mit anerkannter deutscher Übersetzung vorzulegen.
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c) wenn beide Elternteile ausländische Staatsangehörige sind:
- die Heiratsurkunde im Original mit einer anerkannten deutschen Übersetzung
- Sollte die Eheschließung in der Bundesrepublik geschlossen worden sein, so ist ebenfalls das Stammbuch der Familie oder eine Eheurkunde vorzulegen.
- die Reisepässe/Personalausweise (mit Angabe der Staatsangehörigkeit)
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familienname)
- Zusätzlich muss eine Rechtswahl zur Namensführung des Kindes abgegeben werden.
d) bei Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- die Geburtsurkunde der Mutter
- die Geburtsurkunde des Vaters
- die Anerkennung der Vaterschaft (falls schon vor Geburt des Kindes abgegeben)
- sollte die Mutter geschieden sein, die Heirats- bzw. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
- sollte die Mutter wieder den früheren Namen angenommen haben, die Bescheinigung über die Annahme des früheren Namens
Im Zuge der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig 10 €)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
Personenstandsgesetz (PStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)