Erteilung einer Gaststättenkonzession
Für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank ist eine Konzession erforderlich. Für eine einmalige Veranstaltung ist eine Schankerlaubniss nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. Anmerkung: Soll die Gaststätte von einem Geschäftsführer/Stellvertreter verantwortlich geführt werden, ist die Beantragung einer Stellvertretererlaubnis zu prüfen
Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 / § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)
- Führungszeugnis, Belegart O (max. 1 Monat alt) - Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (max. 1 Monat alt), Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz (IHK Arnsberg, Nebenstelle Lippstadt, Lippetor 1, Tel.: 02941/97470)
- Ausfertigung des Pachtvertrages (sofern Pachtobjekt); bei Unterverpachtung auch Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers zur Unterverpachtung
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern Speisen und Getränke zubereitet werden (Kreis Soest, Gesundheitsamt, Nebenstelle Lippstadt, Mastholter Straße 230, 59558 Lippstadt, Tel.: 02921/300)
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen mit Maßangaben über alle der Gaststätte dienenden Räumen (z.B. Schankräume, Toiletten, Flure, Lagerräume, Personalräume, Bierkeller usw.)
- 2 Schnittpläne von den einzelnen Etagen des Gebäudes, auf denen sich Gaststättenräume befinden; sofern unterschiedliche Raumhöhen vorhanden sind, sind Schnittpläne von den einzelnen Räumen erforderlich
- 2 Lagepläne über das Grundstück mit Angaben über Gemarkung, Flur- und Parzellenbezeichnung
- Bei Neu- oder Umbauten eines Objektes: 2 Ausfertigungen der Bau- und Betriebs-beschreibungen mit Nutzflächenberechnung
Für die Erteilung einer Gaststättenkonzession kann eine Gebühr zwischen 100 € bis 1.200 € erhoben werden
Erteilung einer Gaststättenkonzession
Für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank ist eine Konzession erforderlich. Für eine einmalige Veranstaltung ist eine Schankerlaubniss nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. Anmerkung: Soll die Gaststätte von einem Geschäftsführer/Stellvertreter verantwortlich geführt werden, ist die Beantragung einer Stellvertretererlaubnis zu prüfen
Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 / § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)
- Führungszeugnis, Belegart O (max. 1 Monat alt) - Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (max. 1 Monat alt), Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz (IHK Arnsberg, Nebenstelle Lippstadt, Lippetor 1, Tel.: 02941/97470)
- Ausfertigung des Pachtvertrages (sofern Pachtobjekt); bei Unterverpachtung auch Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers zur Unterverpachtung
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern Speisen und Getränke zubereitet werden (Kreis Soest, Gesundheitsamt, Nebenstelle Lippstadt, Mastholter Straße 230, 59558 Lippstadt, Tel.: 02921/300)
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen mit Maßangaben über alle der Gaststätte dienenden Räumen (z.B. Schankräume, Toiletten, Flure, Lagerräume, Personalräume, Bierkeller usw.)
- 2 Schnittpläne von den einzelnen Etagen des Gebäudes, auf denen sich Gaststättenräume befinden; sofern unterschiedliche Raumhöhen vorhanden sind, sind Schnittpläne von den einzelnen Räumen erforderlich
- 2 Lagepläne über das Grundstück mit Angaben über Gemarkung, Flur- und Parzellenbezeichnung
- Bei Neu- oder Umbauten eines Objektes: 2 Ausfertigungen der Bau- und Betriebs-beschreibungen mit Nutzflächenberechnung
Für die Erteilung einer Gaststättenkonzession kann eine Gebühr zwischen 100 € bis 1.200 € erhoben werden
- Anschrift
- 001Hauptstraße 7459609Anröchte
Hilal
Chahrour
Standardöffnungszeit
Montag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- h.chahrour@anroechte.de
Ralf
Schulte
Standardöffnungszeit
Montag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Dienstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- r.schulte@anroechte.de
Gaststätten
Erteilung einer Gaststättenkonzession
Für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank ist eine Konzession erforderlich. Für eine einmalige Veranstaltung ist eine Schankerlaubniss nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. Anmerkung: Soll die Gaststätte von einem Geschäftsführer/Stellvertreter verantwortlich geführt werden, ist die Beantragung einer Stellvertretererlaubnis zu prüfen
Für die Erteilung einer Gaststättenkonzession kann eine Gebühr zwischen 100 € bis 1.200 € erhoben werden
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 / § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)
- Führungszeugnis, Belegart O (max. 1 Monat alt) - Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (max. 1 Monat alt), Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz (IHK Arnsberg, Nebenstelle Lippstadt, Lippetor 1, Tel.: 02941/97470)
- Ausfertigung des Pachtvertrages (sofern Pachtobjekt); bei Unterverpachtung auch Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers zur Unterverpachtung
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern Speisen und Getränke zubereitet werden (Kreis Soest, Gesundheitsamt, Nebenstelle Lippstadt, Mastholter Straße 230, 59558 Lippstadt, Tel.: 02921/300)
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen mit Maßangaben über alle der Gaststätte dienenden Räumen (z.B. Schankräume, Toiletten, Flure, Lagerräume, Personalräume, Bierkeller usw.)
- 2 Schnittpläne von den einzelnen Etagen des Gebäudes, auf denen sich Gaststättenräume befinden; sofern unterschiedliche Raumhöhen vorhanden sind, sind Schnittpläne von den einzelnen Räumen erforderlich
- 2 Lagepläne über das Grundstück mit Angaben über Gemarkung, Flur- und Parzellenbezeichnung
- Bei Neu- oder Umbauten eines Objektes: 2 Ausfertigungen der Bau- und Betriebs-beschreibungen mit Nutzflächenberechnung
Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung