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Eheschließung im Ausland
Wer als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten möchte, benötigt in vielen Staaten ein vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis. Zuständig ist der Standesbeamte am Wohnsitz in Deutschland oder bei ständigem Auslandsaufenthalt der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes in Deutschland. Mit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bestätigt der Standesbeamte dem/der deutschen Verlobten, dass nach deutschem Recht der Eheschließung mit dem im Zeugnis namentlich genannten anderen Verlobten kein Ehehindernis entgegensteht. Welche zusätzlichen Unterlagen für die Eheschließung außerdem noch benötigt werden, beantwortet die zuständige Auslandsvertretung im Bundesgebiet.
Es gibt kein förmliches Anerkennungsverfahren, sondern nur eine Anzeigepflicht der Ehegatten. Die Ehegatten sind verpflichtet, in Deutschland die Eheschließung beim Einwohnermeldeamt ihres Wohnortes anzuzeigen.
Sie sollten sich rechtzeitig vor der Eheschließung informieren, welche Urkunden und sonstigen Unterlagen Sie benötigen. Auskunft darüber geben Ihnen die Botschaften und Konsulate der jeweiligen Staaten in der Bundesrepublik Deutschland. Manche Staaten fordern von Ihnen ein Ehefähigkeitszeugnis. Welche Unterlagen Sie dafür im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei Ihrem Standesamt.
Tipps:
Erkundigen Sie sich nach Möglichkeit frühzeitig. Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Als Nachweis über die im Ausland geschlossene Ehe sollten Sie sich eine Heiratsurkunde ausstellen lassen. Grundsätzlich müssen die Heiratsurkunden von der Deutschen Botschaft in dem Land, in dem die Eheschließung stattgefunden hat, legalisiert werden. Mit der Legalisation bestätigt die Deutsche Botschaft die Echtheit des Dienstsiegels und der Unterschrift der beglaubigenden Person.
Mit einigen Ländern bestehen zwischenstaatliche Vereinbarungen, so dass auf die Legalisation verzichtet werden kann und stattdessen eine Apostille verlangt wird. Eine Apostille ist eine Überbeglaubigung durch die übergeordnete ausländische Behörde.
Wenn eine gemeinsame Namensführung/Namenserklärung in der Ehe gewünscht wird, sollten Sie nach Ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Kontakt mit dem Standesamt aufnehmen, da es im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Wahlmöglichkeiten des Ehenamens gibt. Bringen Sie bitte Ihre Heiratsurkunde mit.
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses:
Wenn beide Verlobte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen | 40 € |
Wenn einer der Verlobten die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt | 66 € |
Meldebescheinigung für das Standesamt | 9 € |
Bitte informieren Sie sich über die Einzelheiten und über die vorzulegenden Unterlagen bei den Botschaften und Konsulaten der jeweiligen Staaten in der Bundesrepublik Deutschland, sowie bei dem Standesamt, bei dem einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Des Weiteren sollten Sie Kontakt mit dem Standesamt aufnehmen, vor dem die Trauung durchgeführt werden soll.
Personenstandsgesetz (PStG) Personenstandsverordnung (PStV)Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)