Ist der Tod in einer privaten Wohnung eingetreten, muss immer ein Arzt hinzugezogen werden, damit dieser eine Todesbescheinigung ausstellt. Bei einem nicht natürlichen Tod (z.B. Unfall- oder Freitod) ist die Kriminalpolizei zu verständigen, die dann nach ihren Ermittlungen die Freigabe für die Bestattung erteilt. Erst danach kann die Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt vorgenommen werden.
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist immer das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.
Der Tod eines in Anröchte verstorbenen Menschen, unabhängig von dessen Wohnort und Nationalität, wird vom Standesamt Anröchte beurkundet.
Der Sterbefall kann beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies kann sowohl durch einen Angehörigen als auch durch den Bestatter erfolgen. Die anzeigende Person muss sich gegenüber dem Standesbeamten mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Bei einem Unfall- oder Freitod zeigt die Kriminalpolizei den Sterbefall mittels einer schriftlichen Sterbefallanzeige beim zuständigen Standesamt an.
Personenstandsgesetz (PStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
Eine vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung , außerdem beim
Sterbefall eines Ledigen:
die Geburtsurkunde
Sterbefall eines Verheirateten:
die Heirats- bzw. Eheurkunde oder die Abschrift aus dem Familienbuch (im Familienstammbuch zu finden), ggf. mit Übersetzung, falls die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat.
Sterbefall eines Verwitweten:
die Heirats- bzw. Eheurkunde (ggf. mit Übersetzung, falls die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat) oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, die Sterbeurkunde bzw. die Todeserklärung des bereits verstorbenen Ehegatten
Sterbefall eines Geschiedenen:
die Heirats- bzw. Eheurkunde oder die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, das Scheidungs-, Aufhebungs- bzw. Nichtigkeitsurteil.
Neben den Urkunden über den Familienstand muss bei jedem Sterbefall der Personalausweis und/oder der Reisepass der verstorbenen Person vorgelegt werden bzw. eine Meldebescheinigung der Meldebehörde.
Des Weiteren richten sich die mitzubringenden Unterlagen auch nach der Herkunft der verstorbenen Person.
- Herkunft Spätaussiedler/Vertriebener:
Handelt es sich bei der verstorbenen Person um einen Spätaussiedler /Vertriebenen, muss zunächst geprüft werden, ob evtl. in der Vergangenheit bei einem Standesamt ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde. Falls dies der Fall sein sollte, ist für die Sterbefallbeurkundung eine dem Familienstand entsprechende Familienbuchabschrift maßgebend.
Wenn kein Familienbuch existiert, ist je nach dem Familienstand eine Geburts- bzw. Heiratsurkunde mit Übersetzung und ggf. die Sterbeurkunde des Partners (ebenfalls mit Übersetzung) vorzulegen. Bei Geschiedenen müssen auch die Unterlagen mitgebracht werden, aus denen sich die Scheidung ergibt, z.B. Scheidungsurteil und Scheidungsurkunde.
Daneben sollte der Registrierschein, der Vertriebenenausweis bzw. die Spätaussiedlerbescheinigung vorgelegt werden. Es ist auch zu prüfen, ob eine Namenserklärung abgegeben wurde. Danach werden die Vor- und Familiennamen in der deutschen Schreibweise geführt. Teilweise ist eine solche Bescheinigung auch Anlage des Registrierscheins. Diese Namenserklärung muss unbedingt für die Beurkundung des Sterbefalles mitgebracht werden.
Darüber hinaus sollte die Einbürgerungsurkunde (falls vorhanden) und der Personalausweis/Reisepass mitgebracht werden.
- Herkunft ausländische Staatsangehörige:
Bei allen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist das Mitbringen des Reisepasses unerlässlich. Er dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Des Weiteren müssen – je nach Familienstand – die Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde des Partners und die deutschen Übersetzungen mitgebracht werden.
Alle darüber hinaus erforderlichen Unterlagen müssen im Einzelfall abgeklärt werden. Bei Scheidungen im Ausland sind Besonderheiten zu beachten.
Neben den mitzubringenden Unterlagen werden für die Beurkundung auch folgende Angaben über den Verstorbenen benötigt: Beruf, Religion, Anzahl der Kinder, Auskunftgeber.
Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührenfrei, ebenso die für gesetzliche Zwecke ausgestellten Sterbeurkunden: Bestattung, Rente, Krankenkasse.
Sterbeurkunde: 10 €
- Anschrift
- 001Hauptstraße 7459609Anröchte
Susanne
Frohwerk
Öffnungszeit 08.30 - 12.00 u Donnerstag
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr / 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Freitext
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- s.frohwerk@anroechte.de
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Susanne
Frohwerk
Öffnungszeit 08.30 - 12.00 u Donnerstag
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
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- s.frohwerk@anroechte.de
Beurkundung von Sterbefällen
Ist der Tod in einer privaten Wohnung eingetreten, muss immer ein Arzt hinzugezogen werden, damit dieser eine Todesbescheinigung ausstellt. Bei einem nicht natürlichen Tod (z.B. Unfall- oder Freitod) ist die Kriminalpolizei zu verständigen, die dann nach ihren Ermittlungen die Freigabe für die Bestattung erteilt. Erst danach kann die Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt vorgenommen werden.
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist immer das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.
Der Tod eines in Anröchte verstorbenen Menschen, unabhängig von dessen Wohnort und Nationalität, wird vom Standesamt Anröchte beurkundet.
Der Sterbefall kann beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies kann sowohl durch einen Angehörigen als auch durch den Bestatter erfolgen. Die anzeigende Person muss sich gegenüber dem Standesbeamten mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Bei einem Unfall- oder Freitod zeigt die Kriminalpolizei den Sterbefall mittels einer schriftlichen Sterbefallanzeige beim zuständigen Standesamt an.
Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührenfrei, ebenso die für gesetzliche Zwecke ausgestellten Sterbeurkunden: Bestattung, Rente, Krankenkasse.
Sterbeurkunde: 10 €
Eine vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung , außerdem beim
Sterbefall eines Ledigen:
die Geburtsurkunde
Sterbefall eines Verheirateten:
die Heirats- bzw. Eheurkunde oder die Abschrift aus dem Familienbuch (im Familienstammbuch zu finden), ggf. mit Übersetzung, falls die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat.
Sterbefall eines Verwitweten:
die Heirats- bzw. Eheurkunde (ggf. mit Übersetzung, falls die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat) oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, die Sterbeurkunde bzw. die Todeserklärung des bereits verstorbenen Ehegatten
Sterbefall eines Geschiedenen:
die Heirats- bzw. Eheurkunde oder die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, das Scheidungs-, Aufhebungs- bzw. Nichtigkeitsurteil.
Neben den Urkunden über den Familienstand muss bei jedem Sterbefall der Personalausweis und/oder der Reisepass der verstorbenen Person vorgelegt werden bzw. eine Meldebescheinigung der Meldebehörde.
Des Weiteren richten sich die mitzubringenden Unterlagen auch nach der Herkunft der verstorbenen Person.
- Herkunft Spätaussiedler/Vertriebener:
Handelt es sich bei der verstorbenen Person um einen Spätaussiedler /Vertriebenen, muss zunächst geprüft werden, ob evtl. in der Vergangenheit bei einem Standesamt ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde. Falls dies der Fall sein sollte, ist für die Sterbefallbeurkundung eine dem Familienstand entsprechende Familienbuchabschrift maßgebend.
Wenn kein Familienbuch existiert, ist je nach dem Familienstand eine Geburts- bzw. Heiratsurkunde mit Übersetzung und ggf. die Sterbeurkunde des Partners (ebenfalls mit Übersetzung) vorzulegen. Bei Geschiedenen müssen auch die Unterlagen mitgebracht werden, aus denen sich die Scheidung ergibt, z.B. Scheidungsurteil und Scheidungsurkunde.
Daneben sollte der Registrierschein, der Vertriebenenausweis bzw. die Spätaussiedlerbescheinigung vorgelegt werden. Es ist auch zu prüfen, ob eine Namenserklärung abgegeben wurde. Danach werden die Vor- und Familiennamen in der deutschen Schreibweise geführt. Teilweise ist eine solche Bescheinigung auch Anlage des Registrierscheins. Diese Namenserklärung muss unbedingt für die Beurkundung des Sterbefalles mitgebracht werden.
Darüber hinaus sollte die Einbürgerungsurkunde (falls vorhanden) und der Personalausweis/Reisepass mitgebracht werden.
- Herkunft ausländische Staatsangehörige:
Bei allen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist das Mitbringen des Reisepasses unerlässlich. Er dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Des Weiteren müssen – je nach Familienstand – die Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde des Partners und die deutschen Übersetzungen mitgebracht werden.
Alle darüber hinaus erforderlichen Unterlagen müssen im Einzelfall abgeklärt werden. Bei Scheidungen im Ausland sind Besonderheiten zu beachten.
Neben den mitzubringenden Unterlagen werden für die Beurkundung auch folgende Angaben über den Verstorbenen benötigt: Beruf, Religion, Anzahl der Kinder, Auskunftgeber.
Personenstandsgesetz (PStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)