

Informationen über die Anmeldung zur Eheschließung, notwendige Unterlagen und Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe.
1. Wo melde ich die Eheschließung an?
Für die Eheschließung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk mindestens einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Das kann der Haupt- oder auch der Nebenwohnsitz sein. Wenn also einer von Ihnen in Anröchte wohnt, können Sie die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt Anröchte vornehmen. Die Anmeldung zur Eheschließung hat 6 Monate Gültigkeit.
Trauzeugen: Seit dem 01.07.1998 ist die Mitwirkung von Trauzeugen nicht mehr erforderlich. Auf Wunsch kann/können jedoch ein oder zwei Trauzeugen an der Eheschließung mitwirken. Die Trauzeugen müssen volljährig sein und sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Dolmetscher: Ist mindestens einer der Verlobten der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist sowohl zur Anmeldung der Eheschließung als auch zur Eheschließung von den Verlobten ein Dolmetscher bereitzustellen. Versteht ein Trauzeuge die deutsche Sprache nicht, so ist für ihn während der Eheschließung ebenfalls ein Dolmetscher zu stellen. Dolmetschen kann jede Person, die volljährig, nicht mit den Beteiligten verwandt ist, und beide Sprachen beherrscht. Auch der Dolmetscher hat sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
2. Namensführung in der Ehe
3. Trautermine
Den Termin für Ihre Eheschließung vereinbaren Sie bitte mit dem Standesamt. Wir sind bemüht, Ihre Terminwünsche weitestgehend zu berücksichtigen.
| Prüfung der Ehefähigkeit: - wenn beide Verlobte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen: - wenn einer oder beide Verlobte ausländische Staatsangehörige sind: |
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| Erklärung zur Führung eines Doppelnamens (Hinzufügen oder Voranstellen): |
21 € |
| Eheurkunde | je 10 € |
| Familienstammbuch | zwischen 35 € und 60 € |
In folgenden Fällen sollten Sie sich persönlich beim Standesamt erkundigen:
Personenstandsgesetz (PStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)