

Ist der Tod in einer privaten Wohnung eingetreten, muss immer ein Arzt hinzugezogen werden, damit dieser eine Todesbescheinigung ausstellt. Bei einem nicht natürlichen Tod (z.B. Unfall- oder Freitod) ist die Kriminalpolizei zu verständigen, die dann nach ihren Ermittlungen die Freigabe für die Bestattung erteilt. Erst danach kann die Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt vorgenommen werden.
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist immer das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.
Der Tod eines in Anröchte verstorbenen Menschen, unabhängig von dessen Wohnort und Nationalität, wird vom Standesamt Anröchte beurkundet.
Der Sterbefall kann beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies kann sowohl durch einen Angehörigen als auch durch den Bestatter erfolgen. Die anzeigende Person muss sich gegenüber dem Standesbeamten mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Bei einem Unfall- oder Freitod zeigt die Kriminalpolizei den Sterbefall mittels einer schriftlichen Sterbefallanzeige beim zuständigen Standesamt an.
Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührenfrei, ebenso die für gesetzliche Zwecke ausgestellten Sterbeurkunden: Bestattung, Rente, Krankenkasse.
Sterbeurkunde: 10 €
Eine vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung , außerdem beim
Sterbefall eines Ledigen:
die Geburtsurkunde
Sterbefall eines Verheirateten:
die Heirats- bzw. Eheurkunde oder die Abschrift aus dem Familienbuch (im Familienstammbuch zu finden), ggfls. mit Übersetzung, falls die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat.
Sterbefall eines Verwitweten:
die Heirats- bzw. Eheurkunde (ggfls. mit Übersetzung, falls die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat) oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, die Sterbeurkunde bzw. die Todeserklärung des bereits verstorbenen Ehegatten
Sterbefall eines Geschiedenen:
die Heirats- bzw. Eheurkunde oder die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, das Scheidungs-, Aufhebungs- bzw. Nichtigkeitsurteil.
Neben den Urkunden über den Familienstand muss bei jedem Sterbfall der Personalausweis und/oder der Reisepass der verstorbenen Person vorgelegt werden bzw. eine Meldebescheinigung der Meldebehörde.
Des weiteren richten sich die mitzubringenden Unterlagen auch nach der Herkunft der verstorbenen Person.
Alle darüber hinaus erforderlichen Unterlagen müssen im Einzelfall abgeklärt werden. Bei Scheidungen im Ausland sind Besonderheiten zu beachten.
Neben den mitzubringenden Unterlagen werden für die Beurkundung auch folgende Angaben über den Verstorbenen benötigt: Beruf, Religion, Anzahl der Kinder, Auskunftgeber.
Personenstandsgesetz (PStG), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)