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Lernmittelbefreiung

Schulbücherbereitstellung

Den Schülern der öffentlichen Schulen werden Lernmittel nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt.
Lernmittel sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zwecke dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat für jede Schulform einen Durchschnittsbetrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entspricht. Über die jeweils zutreffende Höhe des Eigenanteils werden die Erziehungsberechtigten von den Schulen informiert. Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen dieses Eigenanteils zu beschaffen sind. Dieser Eigenanteil entfällt für Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der betreffende Personenkreis kann vom Schulträger die Erstattung der Aufwendungen im Rahmen des Eigenanteils beantragen. Dies ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Anröchte. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff des Lernmittelfreiheitsgesetztes fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibuntensilien, Zirkel etc. Hierzu zählen insbesondere auch sonstige Arbeitsmittel. Z.B. werden zu den im Unterricht verwendeten Büchern häufig Arbeitshefte angeschafft, deren Kosten oftmals nicht von Schulträger erstattet werden können. Diese Anschaffungen fallen nicht unter den Begriff der Lernmittel im Sinnes des Lernmittelfreiheitsgesetzes, sondern unter den Begriff der sonstigen Arbeitsmittel. Diese sonstigen Arbeitsmittel sind Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung, die nach § 16 Absatz 4 Schulpflichtgesetz und § 40 Absatz 2 Allgemeine Schulordnung von den Erziehungsberechtigten zu beschaffen sind. Hinsichtlich dieser Dinge, die nicht unter den Lernmittelbegriff des Lernmittelfreiheitsgesetztes fallen, ist keine Erstattung seitens der Gemeinde Anröchte möglich. Auskünfte, welche Lernmittel im Rahmen des Eigenanteils von den Erziehungsberechtigten zu beschaffen sind, erhalten Sie bei der entsprechenden Schule oder dem Schulverwaltungsamt.

Rechtsgrundlagen

Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG); Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Absatz 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)

Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:  

 
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