

Personen bzw. Privathaushalte mit geringem Einkommen (Bezug von Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld II. s. auch notwendige Unterlagen), Kranke oder Behinderte, die über das Merkzeichen RF in ihrem Schwerbehindertenausweis verfügen sowie bestimmte gemeinnützige Einrichtungen können sich auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für die an die GEZ zu zahlenden Gebühren für Radio- und Fernsehgeräte. Der Antrag ist nunmehr unmittelbar an die GEZ zu senden. Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Erstellung und Weiterleitung Ihres Antrages behilflich, sofern Sie dies wünschen.
Befreiung von natürlichen Personen:
Die Rundfunkgebührenbefreiung kann durch die GEZ an folgende Personen erteilt werden:
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1. |
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
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2. |
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
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3. |
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
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4. |
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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5. |
nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
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6. |
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
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7. |
a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
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8. |
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigsten 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
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9. |
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
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10. |
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
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Für die Erteilung der Befreiung ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Den ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Anlagen können Sie unmittelbar an die
G E Z
50656 Köln
übersenden. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssen Sie durch Beifügen des entsprechenden Sozialleistungsbescheides bzw. sonstiger Belege im Original oder als beglaubigte Fotokopie nachweisen. Sie erhalten sodann - ebenfalls auf dem Postwege - direkt von der GEZ Ihren Bescheid.
Das Ordnungs- und Sozialamt kann Ihnen natürlich gern behilflich sein beim Ausfüllen des Antrages. Die GEZ verzichtet auf die Vorlage der Originalbelege oder der beglaubigten Kopien, wenn die Gemeinde Anröchte auf dem Antrag bestätigt, dass die Originale vorgelegen haben und inhaltlich mit den Angaben im Antrag übereinstimmen. Voraussetzung für diese Bestätigung ist natürlich, dass uns die Originale zur Einsicht vorgelegt werden. Das Antragsformular ist sodann mit einfachen Kopien der notwendigen Belege an die GEZ zu übersenden.
Die Befreiung wird für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren ausgesprochen, beginnend mit dem ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt.
Wer von der Rundfunkgebühr befreit ist, kann regelmäßig auch eine Ermäßigung der Telefongebühr (T-Com-Sozialtarif) in Anspruch nehmen.
Bringen Sie bitte zur Antragstellung Ihre Rundfunk-Teilnehmernummer mit. Diese können Sie anhand der letzten GEZ-Gebührenzahlung aus Ihrem Kontoauszug entnehmen oder aber aus dem zuletzt erteilten Befreiungsbescheid.
Kranke oder behinderte Antragsteller sollten außerdem entsprechende Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis) vorlegen. Personen, die sich aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen befreien lassen wollen, bringen bitte den aktuellen Sozialleistungsbescheid mit.