

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützen die Eltern mit der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages. Kindertageseinrichtungen sind Kindergärten und Tagesstätten, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten.
Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch.
Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt darauf ab, das Kind unter Beachtung der in Artikel 7 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen, seine interkulturelle Kompetenz zu stärken, die Herausbildung kultureller Fähigkeiten zu ermöglichen und Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen zu unterstützen.
Im Gemeindegebiet Anröchte gibt es insgesamt 7 Kindergärten
Kontaktadressen der Kindertageseinrichtungen in Anröchte und den Ortsteilen:
Kindergarten Altengeseke
Steinbreite 3
59609 Anröchte-Altengeseke
Tel.: 02927/348
Leiterin: Miriam Gölzenleuchter
Träger: Gemeinde Anröchte
Familienzentrum Anröchte
Im Hagen 5,
59609 Anröchte
Tel.: 02947/3969
Leiterin: Gisela Meschede
Träger: Gemeinde Anröchte
Kindergarten Berge
Buschweg 3
59609 Anröchte-Berge
Tel.: 02947/3226
Leiterin: Ingrid Rudat
Träger: Gemeinde Anröchte
Kindergarten Effeln
Waldstraße 6,
59609 Anröchte-Effeln
Tel.: 02947/3321
Leiterin:Sabine Joeks
Träger: Gemeinde Anröchte
Kindergarten Mellrich
Gartenstraße 1
59609 Anröchte-Mellrich
Tel.: 02947/3614
Leiterin: Andrea Finkeldei
Träger: Gemeinde Anröchte
Kindertagesstätte „Blauland“
Marienweg 4
59609 Anröchte
Tel.: 02947/3730
Leiterin: Frau Annette Jacobs
Träger: Kinderbetreuung Anröchte e.V.
Marienkindergarten Anröchte
Hospitalstraße 11
59609 Anröchte
Tel.: 02947/3232
Leiterin: Monika Grüne
Träger: Katholische Kirchengemeinde Anröchte
Anmeldeverfahren bei den Gemeindekindergärten
Anmeldeformulare sind in den Gemeindekindergärten oder der Gemeindeverwaltung erhältlich und dort ausgefüllt einzureichen. Die Aufnahmen erfolgen grundsätzlich zum Beginn eines neuen Kindergartenjahres, wofür die Anmeldungen bis zum 25.01. d. J. abzugeben sind. Auch die Kinder des hereinwachsenden Jahrgangs müssen bis zum 25.01. d. J. angemeldet werden, damit sie im lfd. Jahr eine entsprechende Berücksichtigung finden können. Die Entscheidung über die Aufnahme wird von der Gemeindeverwaltung vorgenommen
Elternbeiträge
Allgemeines/ Beitragsstaffelung
Die Personensorgeberechtigten haben monatliche Beiträge zu den Kosten des Kindergartenbetriebes zu leisten. Die Höhe des Elternbeitrages ist gestaffelt nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten und den gewünschten Buchungszeiten.
Hier finden Sie die Tabelle der Beitragsstaffelung
Für die Beitragserhebung ist der Kreis Soest zuständig, Tel. 02921/302007.
Maßgebliches Einkommensjahr
Grundsätzlich ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend (durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides). Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Einmalige Leistungen innerhalb des laufenden Jahres (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind hinzuzurechnen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Hinweis: Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren oder niedrigeren Einkommensgruppe führen können, sind auch im laufenden Jahr unverzüglich anzugeben.
Berechnung des Einkommens
Das maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen. Anzugeben sind nur die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten, negative Einkünfte aus anderen Einkommensarten sind nicht abzusetzen. Dies bedeutet, dass Personen, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, sog. negative Einkünfte (Verluste bei einer Einkommensart), diese nicht von den anderen Einkünften abziehen dürfen und dass Verluste des zusammenveranlagten Ehegatten nicht abgezogen werden dürfen. Zu berücksichtigen ist in der Regel das Einkommen beider Elternteile. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist nur das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt. Allerdings gehören zu dessen Einkommen auch Unterhaltsleistungen. Vom Einkommen dürfen folgende Beträge abgezogen werden:
Sind die Einkommensbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (z. B. Beamte), haben Sie einen Zuschlag von 10% des Einkommens aus diesem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis dem Gesamteinkommen hinzuzurechen. Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch steuerfreie Einkünfte und bestimmte öffentliche Leistungen
Geschwisterkinder
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so ermäßigt sich der Beitrag für das zweite Kid um 75%. Für jedes weitere Kind entfällt der Beitrag. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder in Tageseinrichtungen unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Für Geschwisterkinder in unterschiedlichen Betreuungsformen wird grundsätzlich der Beitrag für das Kind in einer Tageseinrichtung erhoben. Über weitere Ermäßigungsregelungen im Einzelfall entscheidet die Verwaltung.
Vorläufige Festsetzung
Sollte Ihnen die Bestimmung Ihres vorangegangenen Jahreseinkommens bzw. des aktuellen Einkommens nicht genau möglich sein (z. B. wenn der Einkommenssteuerbescheid noch nicht vorliegt), besteht die Möglichkeit, den Beitrag vorläufig festzusetzen. Die vorläufige Festsetzung ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Bei Vorlage der entsprechenden Belege wird das Einkommen überprüft und zu wenig gezahlte Beiträge nachgefordert.
Erlass des Beitrags
Der Beitrag kann auf Antrag für die Zukunft vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz, teilweise erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. (§ 90 Abs. 3 SGB VIII)
Beitragsbescheid/ Einzugsermächtigung
Nach Bearbeitung Ihrer verbindlichen Erklärung erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid, aus dem die Höhe und die Fälligkeitstermine der Kindergartenbeiträge hervorgehen. Sie können auch eine Einzugsermächtigung erteilen. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass Sie immer den richtigen Betrag zum richtigen Zeitpunkt zahlen.
Hinweis: Der Elternbeitrag wird aus EDV-technischen Gründen erst nach Erstellung des Beitragsbescheides von Ihrem Konto - dann aber auch einschließlich eventuell rückständiger Beiträge - abgebucht. Sollten Sie bereits im letzten Kindergartenjahr für das gleiche Kind im gleichen Kindergarten eine Einzugsermächtigung erteilt haben, gilt diese automatisch bis zur Abmeldung bzw. bis zum Widerruf weiter.
Kindergarten Anmeldeformular
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 26. November 2008 des Kreises Soest
Kinderbildungsgesetz