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Kanalbenutzungsgebühren

Hinweise zu(r):

  • Benutzungsgebühren / Maßstab
  • Gebührenpflicht / Gebührenpflichtiger
  • Fälligkeit der Gebühr

     

  

Benutzungsgebühren und Maßstab

 


Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz NRW) erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren (Abwassergebühren). Die Kosten der gesamten Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in Kosten, die der Schmutzwasserbeseitigung oder der Niederschlagswasserbeseitigung zuzurechnen sind. Somit werden die Kosten getrennt über eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr erhoben.

 


Die Schmutzwassergebühr

 


Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden.

 

Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.

 

 


Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.

 

Das Bestehen bzw. der Neubau von Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wassermengen zugeführt werden, sind der Gemeinde anzuzeigen.

 

Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen.

 

Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum 30.06. des nachfolgenden Jahres zu stellen. Zum Antrag sind die Nachweise vorzulegen.

 

 

 


Die Niederschlagswassergebühr

 

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

 

Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.

 


Gebührenpflicht

 


Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, der auf dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

 



Gebührenpflichtige sind

  1. der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist der Erbbauberechtigte;
  2. der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes;
  3. der Nießbraucher oder Sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte des Grundstücks, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht.
  4. der Straßenbaulastträger.


Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 


Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.


Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 



Fälligkeit der Gebühr

 


Die Benutzungsgebühr sowie die Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig. Die Gebühr und die Vorauszahlung kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz). 

 

Kosten

In 2012 fallen die Abwassergebühren in folgender Höhe an:

Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Schmutzwasser jährlich 4,89 €.

Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche 0,36 €.

Zuständig für die Festsetzung und Abrechnung der Gebühren ist die Finanzverwaltung - Steueramt – der Gemeinde Anröchte.

Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen (Hauskläranlagen) erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren i.H.v. 35,74 € je cbm abgefahrenen Grubeninhaltes.


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:  

Achim Braune
 
E-Mail: a.braune@anroechte.de
 
Dirk Riepe
 
E-Mail: d.riepe@anroechte.de
 
Franz-Josef Bracht
 
E-Mail: fj.bracht@anroechte.de
 
 
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