

Eigentumswechsel / Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen. Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Gemeinde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist. Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt. Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen - wie z. B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenstern, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig. Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Gemeinde Anröchte als untere Denkmalbehörde. Die untere Denkmalbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Westfälisches Amt für Denkmalpflege - erteilen. Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand. In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Land in seinem jährlichen Haushaltsplan Mittel für Denkmalschutz und Denkmalpflege bereitstellt. Einen Rechtspflicht dieses zu tun, hat es indessen nicht. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Für Maßnahmen, deren Kosten 15.338 deutlich übersteigen, stellt das Land Nordrhein-Westfalen Denkmalpflegemittel zur Verfügung. Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu einem Drittel der Kosten. Auch hier ist die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt, so dass nicht alle Maßnahmen gefördert werden können. Anträge sind spätestens bis zum 15. September eines jeden Jahres über die Gemeinde Anröchte als untere Denkmalbehörde an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten.
Den Bewilligungsbescheid erhalten die Eigentümer, sofern die Maßnahme in das Förderprogramm aufgenommen worden ist, erst nach Verabschiedung des Landeshaushaltes jeweils erst im Frühjahr des darauf folgenden Jahres. Vor der Bewilligung darf mit der Durchführung der Maßnahmen nicht begonnen werden.
Der Landschaftsverband Westfalen Lippe fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten kleine kommunale und kirchliche Denkmalpflegemaßnahmen. In Einzelfällen werden aber auch kleinere private Maßnahmen gefördert.
Die Antragsstellung ist an keinen festen Termin gebunden, sollte jedoch möglichst zu Beginn eines Jahres erfolgen, damit die Bewilligung und Abrechnung noch im gleichen Jahr erfolgen kann. Die Anträge sind über die Gemeinde Anröchte als untere Denkmalbehörde an den Landschaftsverband Westfalen Lippe, Westf. Amt für Denkmalpflege, zu richten.
Die Gemeinde Anröchte fördert kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten, sofern dafür Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Hierüber hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nord-rhein-Westfalen unter dem Titel Steuertipps für Denkmaleigentümer Gesetzliche Grundla-gen und Richtlinien" eine umfangreiche Broschüre herausgegeben. Diese kann bei den Werkstätten Neuss GmbH Am Krausenbaum 11 41464 Neuss Fax. 02131/ 42860 bestellt werden Soweit verfügbar ist sie auch bei der Gemeinde Anröchte als untere Denkmalbehörde erhältlich.
Denkmalschutzgesetz des Landes NRW